Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung

    Hilfe für Gehörlose beantragen

    Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.

    Beschreibung

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Sie haben mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 77,- Euro monatlich.

    Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind.

    Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.

    Diese Leistung erhalten Sie unhabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_c1c030db79ac6ae7797d2628a15c835e

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 14.09.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Warendorfer Str. 26-28

    48145 Münster

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0251 591-5115

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
    • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder die Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
      • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
      • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Gl" (gehörlos)
    • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
    • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
    • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
    • Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
    • Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie gelten als gehörlos mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.

    Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen. 

    Sie haben einen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entstandenen Mehraufwand.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Hilfe für Gehörlose bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

    Sie können den Antrag auf Hilfe für Gehörlose auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

    Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

    Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

    Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Gehörlose.

    Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

    Fristen

    Sie erhalten die Hilfe für Gehörlose ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

    Kosten

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    • keine Antragsgebühren
    • Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch d-NRW Ressort am 03.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de