Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung

    Hilfen für Gehörlose und Taubblinde

    Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.

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    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landschaftsverband Rheinland - Dezernat 7 / Abteilung 74.40

    Adresse

    Hausanschrift

    Siegburger Straße 203

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 809-0

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: soziales@lvr.de

    Version

    Technisch geändert am 31.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landschaftsverband Rheinland

    Kontakt

    Telefon Festnetz: + 49 221 809-0

    E-Mail: post@lvr.de

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel).
    • Nachweis über die Gehörlosigkeit oder Taubheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):
      • Fachärztliche Bescheinigung über die Gehörlosigkeit oder Taubheit
      • Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos)
    • Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
    • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
    • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
    • Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
    • Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
    • Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Voraussetzungen

    Hinweise für Brüggen

    • Sie gelten als gehörlos mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.
    • Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen. 
    • Sie haben einen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entstandenen Mehraufwand.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Brüggen

    • Sie können Hilfe für Gehörlose bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR) beantragen.
    • Anträge und Formulare finden Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland unter der Dienstleistung Gehörlosengeld
    • Sie können den Antrag auf Hilfe für Gehörlose auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.
    • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.
    • Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
    • Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Gehörlose.
    • Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

    Fristen

    Hinweise für Brüggen

    Sie erhalten die Hilfe für Gehörlose ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

    Kosten

    keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Brüggen

    Mehr Informationen zur Hilfe für Gehörlose erhalten Sie auf der Internetseite des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) unter der Dienstleistung Gehörlosengeld

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch d-NRW Ressort am 03.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de