Hilfen für Gehörlose und Taubblinde Gewährung

    Hilfe für Gehörlose beantragen

    Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Gehörlosengeld bekommen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

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    Version

    Technisch geändert am 31.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landschaftsverband Rheinland - Dezernat 7 / Abteilung 74.40

    Adresse

    Hausanschrift

    Siegburger Straße 203

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 809-0

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: soziales@lvr.de

    Version

    Technisch geändert am 31.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Soziale Leistungen - 50.1

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 2

    41515 Grevenbroich

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grevenbroich

    • Personalausweis
    • Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
    • Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
    • Fachärztliche Bescheinigung des Hals-Nasen-Ohren-Arztes. Ein entsprechender Vordruck ist bei der Fürsorgestelle für Blinde, Sehschwache und gehörlose Menschen oder dem Landschaftsverband Rheinland erhältlich.

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Voraussetzungen

    Sie gelten als gehörlos mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.

    Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen. 

    Sie haben einen durch Ihre Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entstandenen Mehraufwand.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Hilfe für Gehörlose bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

    Sie können den Antrag auf Hilfe für Gehörlose auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

    Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

    Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

    Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Hilfe für Gehörlose.

    Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

    Fristen

    Sie erhalten die Hilfe für Gehörlose ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.

    Kosten

    keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Grevenbroich

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch d-NRW Ressort am 03.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de