Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine oder mehrere Apotheke/n
Hinweise für Borken
Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke ist eine Betriebserlaubnis erforderlich.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Eine Apothekenbetriebserlaubnis wird gem. § 2 ApoG auf Antrag erteilt.
Nach dem Apothekengesetz sind unter anderem folgende schriftliche Erklärungen erforderlich:
Eidesstattliche Versicherung
Schriftliche Versicherung
Die unter 1.) genannte eidesstattliche Versicherung kann bei einem Notar oder bei einer bevollmächtigten Person des Kreises Borken abgegeben werden.
Wenn die eidesstattliche Versicherung beim Kreis Borken direkt abgegeben werden soll, kann kurzfristig ein Termin vereinbart werden.
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Ansprechpartner
Pharmazeutischer Dienst
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2861 681-1495
E-Mail: pharmazie@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
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Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.
Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.
Formulare
Voraussetzungen
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Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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- Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um Ihr Vorhaben zu schildern und den Umfang der einzureichenden Dokumente zu besprechen.
- Als nächstes stellen Sie einen vollständigen schriftlichen Antrag.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Ggf. fordert die zuständige Behörde weitere Dokumente an.
- Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, wird Ihnen eine Betriebserlaubnis erteilt.
- Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.
Fristen
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Die Antragsunterlagen sollten spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Eröffnungs- bzw. Übernahmetermin der Amtsapothekerin vollständig vorliegen.
Bearbeitungsdauer
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Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Kosten
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Die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach Aufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 26.08.2024
Stichwörter
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