vorgesehen zum Löschen - Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen Benachrichtigung
Hinweise für Soest
Beschreibung
Hinweise für Soest
Das Robert-Koch-Institut hat in Falldefinitionen festgelegt, wann der Kreis Soest welchen Krankheitserreger oder welche Erkrankung an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) weiterleiten muss. Im LZG werden alle Einzelmeldungen aus den Gesundheitsämtern Nordrhein-Westfalens zusammengefasst und an das Robert Koch-Institut in Berlin weitergeleitet. Krankheitshäufungen, sei es örtlich oder auch überregional, können so schnell erkannt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
Formulare
Hinweise für Soest
- Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG für behandelnde Ärztinnen und Ärzte
- Meldungen gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege sowie sonstige Gemeinschaftseinrichtungen nach §§ 35 und 36 IfSG
- Meldungen nach § 34 IfSG für Kindertagestätten und Schulen
- Nachweise von Krankheitserregern für Labore gemäß §§ 7, 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Voraussetzungen
Hinweise für Soest
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
Hinweise für Soest
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Hinweise für Soest
- Schutz vor Infektionskrankheiten - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Masern - Infos der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Robert Koch-Institut (RKI)
- Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Informationsblatt Poliomyelitis (Kinderlähmung)
- Wiederzulassungstabelle
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen