Änderung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung für eine bauliche Änderung beantragen

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren erteilt. Für kleine Sonderbauten und sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

    Beschreibung

    Hinweise für Heiligenhaus

    Verfahrensfreie Vorhaben

    Gemäß § 62 BauO NRW 2018 sind einzelne Bauvorhaben verfahrensfrei gestellt, so z.B. Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, Garagen bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche von insgesamt bis zu 30m².

    Bitte beachten Sie, dass der Begriff "verfahrensfrei" lediglich bedeutet, dass Sie kein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen müssen. Als Bauherrschaft sind Sie bei verfahrensfreien Bauvorhaben zur Einhaltung sämtlicher an das Bauvorhaben gestellter öffentlich-rechtlicher Anforderungen verantwortlich.

    Auf folgende Vorschriften wird insbesondere hingewiesen:

    Auch wenn das von Ihnen geplante Bauvorhaben wie zuvor erläutert verfahrensfrei ist, kann es möglicherweise dennoch unzulässig sein. Es ist bspw. möglich, dass planungsrechtliche Gründe dem Bauvorhaben entgegenstehen können. Daher ist es auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben zu empfehlen vorab einen Bauberatungstermin wahrzunehmen.


    Die Baugenehmigung

    Für bauliche Anlagen, die weder unter die Verfahrensfreiheit noch unter die Genehmigungsfreistellung fallen ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Hierbei wird zwischen dem vereinfachten und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren unterschieden.

    Erst nach Erteilung der Baugenehmigung, darf der Bau begonnen werden. Auf Antrag ist ggf. eine sogenannte Teilbaugenehmigung möglich. Sofern ohne eine erforderliche Baugenehmigung gebaut wird, kann die Baustelle durch die Bauaufsicht stillgelegt werden, bis über einen Genehmigungsantrag entschieden ist. Zusätzlich können möglicherweise Zwangsgelder fällig werden.

    Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von baulichen Anlagen sind jedoch grundsätzlich die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.


    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt. Es gilt für alle baulichen Anlagen, die nicht unter den abschließenden Katalog der großen Sonderbauten im Sinne der BauO NRW 2018 fallen. Es wird vereinfachtes Verfahren genannt, weil im Genehmigungsverfahren nicht alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauaufsicht geprüft werden.

    Der Prüfumfang beschränkt sich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auf die Prüfung der Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden, Abstandsflächenvorschriften, Vorschriften zu Stellplätzen (PKW, Fahrrad) und Regelungen zur Barrierefreiheit, sowie Vorschriften des Ortsrechts. Aufgrund des reduzierten Prüfumfangs ist die Verantwortung für die Einhaltung von möglicherweise an das Bauvorhaben gestellte öffentlich-rechtliche Vorschriften vom Gesetzgeber auf Sie als Bauherrschaft übertragen worden.


    Umfassendes Baugenehmigungsverfahren

    Für große Sonderbauten im Sinne der BauO NRW 2018 (bspw. Hochhäuser, Hotels, große Gewerbebetriebe) wird grundsätzlich ein umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Der Prüfumfang umfasst bei großen Sonderbauten sämtliche Vorschriften der BauO NRW 2018, sowie möglicherweise bestehende Spezialrechtsvorschriften (bspw. Sonderbauverordnung NRW).


    Bauvorbescheid

    Sofern vor Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauvorhabens vorab geklärt werden sollen, kann dies über die Beantragung eines Bauvorbescheids geschehen. Der Bauvorbescheid klärt rechtssicher und rechtsverbindlich die beantragten Fragestellungen hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht.

    Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass man sich die Mühe und Kosten der Ausarbeitung eines Bauantrages in den Fällen erspart, in denen z. B. die bauplanungsrechtliche Seite zweifelhaft ist. Ein positiver Bauvorbescheid führt dazu, dass die bereits über den Bauvorbescheid rechtsverbindlich geklärte Fragestellung im Baugenehmigungsverfahren nicht erneut geprüft wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geltungsdauer des Bauvorbescheids nicht abgelaufen ist.


    Genehmigungsfreistellung

    Einige Bauvorhaben sind von gesetzlich von der Genehmigungspflicht freigestellt, sofern sie die in der BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung für eine Genehmigungsfreistellung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans. Zusätzlich müssen die Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften vollumfänglich entsprechen. Auch Abweichungen sind ausgeschlossen. Ferner muss die bauplanungsrechtliche Erschließung gesichert sein.

    Die Entscheidung, ob anstelle einer Genehmigungsfreistellung ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Gemeinde. Die Bauherrschaft ist befugt für das Bauvorhaben, auch wenn es die Voraussetzung einer Genehmigungsfreistellung erfüllt, dennoch ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu beantragen.

    Die Genehmigungsfreistellung hat zur Folge, dass die Bauherrschaft, sollte die Gemeinde sich gegen die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens entscheiden, sicherstellen muss, dass alle an das Bauvorhaben gestellten öffentlich-rechtlichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden.

    Unter die Genehmigungsfreistellung können unter den o. g. Voraussetzungen Wohngebäude der Gebäudeklassen (GK) 1 bis 4, sonstige Gebäude der GK 1 und 2 sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Gebäude fallen. Für Sonderbauten ist eine Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    II.2 Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 157

    42579 Heiligenhaus

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02056 13-333

    E-Mail: bauaufsicht@heiligenhaus.de

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Bauvorlagen genannt, sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter „Formulare“.
    • In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

    Formulare

    Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.

    Voraussetzungen

    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

    Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang reduziert.)

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu 1 Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren 3 Monate (im Falle eines Bauantrages im verein-fachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen).

    Kosten

    Kostenhöhe (variabel): Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 1,3% der Rohbausum-me im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren bzw. 0,6% - 1,0 % der landesweit festgelegten Rohbausumme im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heiligenhaus

    Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben dürfen Sie erst dann mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigung und der zugehörigen Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

    Um sicher zu gehen, dass die Errichtung eines Gebäudes rechtlich unbedenklich ist, empfiehlt es sich für Bürger*innen, sich im Rahmen einer gebührenfreien unverbindlichen Bauberatung in der Bauaufsicht beraten zu lassen.

    Die einschlägigen Bau- und Genehmigungsvorschriften sind in der Bauordnung NRW (BauO NRW 2018) festgelegt. Darin wird zunächst landeseinheitlich geregelt, welche Vorhaben genehmigungspflichtig, welche Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt und welche Vorhaben verfahrensfrei sind.

    Grundsätzlich beträgt die Geltungsdauer von Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden drei Jahre. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist möglich, sofern Sie vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wurde. Sollten die Bauarbeiten nach Baubeginn für länger als ein Jahr unterbrochen worden sein, verfällt die Baugenehmigung bereits nach Ablauf eines Jahres.


    Es ist aktuell technisch noch nicht möglich, einen digitalen Bauantrag über das Bauportal des Landes NRW bei der Bauaufsicht der Stadt Heiligenhaus einzureichen. Die Bauantragsstellung erfolgt bis zur technischen Umsetzung weiter auf dem konventionellen Weg.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Heiligenhaus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de