Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Personen, die erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen, benötigen vor dem Beginn der Tätigkeit eine Belehrung nach §43 IfSG.
Das Gesundheitsamt der StädteRegion Aachen bietet Ihnen den Service einer ortsunabhängigen Online- Belehrung auf der Internetseite an.
Dieser besondere technische Online-Service beinhaltet die jederzeit ableistbare Belehrung im Rahmen der Internetkommunikation.
Weitere wichtige Hinweise:
- Kosten 25€
- Online Zahlungsmöglichkeiten Paypal oder giropay
- EC-Kartenzahlung vor Ort am Empfang des Gesundheitsamtes Aachen, Trierer Str. 1, 52078 Aachen
(Eingang im EG der Aachen Arkaden -Mall)
Dort erhalten Sie am nächsten Werktag nach der Teilnnahme an der Online- Belehrung und Ihrer Bezahlung die Belehrungsbescheinigung zu folgenden Zeiten:
Dienstag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 08:00Uhr bis 12:00 Uhr
Abschrift einer Belehrungsbescheinigung:
Bei Verlust einer Bescheinigung kann eine Abschrift erstellt werden;
Kosten 10 €
Abholung am Empfang des Gesundheitsamtes während der regulären Öffnungszeiten
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Städteregion Aachen
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022