Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Nach § 43 Infektionsschutzgesetz benötigt jede Person, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.

    Diese Bescheinigung erhalten Sie nach einer Belehrung über die zu beachtenden infektionshygienischen Regeln und Maßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln.

    Ohne diese Bescheinigung darf eine Tätigkeit nicht aufgenommen werden. Auch Beschäftigte, die direkt (mit der Hand) oder indirekt (etwa über Arbeitsgeräte) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dazu gehören Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden sowie alle anderen Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen, die der Gemeinschaftsverpflegung dienen.

    Sie haben zwei Möglichkeiten, an der Belehrung teilzunehmen:

    Onlinebelehrung
    Wie kann ich mich zur Onlinebelehrung anmelden?

    Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie hier kostenpflichtig buchen: https://vie.gotzg.de/

    Wie funktioniert die Onlinebelehrung?

    Der Kreis Viersen hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:

    1. Sie buchen einen Termin für die Onlinebelehrung.
    2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
    3. Bitte schalten Sie das Endgeräte 10 Minuten vor dem Termin an. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf angerufen.
    4. Sie zeigen Ihren Personalausweis, so dass ein Abgleich zwischen Ihnen und der angemeldeten Person live stattfinden kann.
    5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
    6. Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
    7. Danach haben Sie die Möglichkeit, sich den Belehrungsfilm anzusehen. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
    8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.
    9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Acht Fragen werden gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
    10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden
    11. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
    12. Die Bescheinigung, sofern alle benötigten Dokumente vorliegen, können Sie nach Freigabe im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

    Während Ihrer Online-Belehrung steht Ihnen technisch fachkundiges Personal unter der Rufnummer 02182 850765 zur Verfügung. Die Teilnahme an der Online-Belehrung dauert zwischen 30 und 60 Minuten.

    Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen?

    Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in anderen Sprachen wählen.

    Minderjährige Teilnehmer

    Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.

    Präsenzbelehrung

    Sie haben auch die Möglichkeit, an der Belehrung als Präsenzbelehrung im Kreishaus in Viersen teilzunehmen. Diese Präsenzbelehrungen finden im Regelfall einmal wöchentlich statt.

    Möchten Sie an einer Präsenzbelehrung teilnehmen, so buchen Sie bitte einen Termin.

    Bitte beachten Sie die zurzeit geltenden Regelungen, wenn Sie an einer Belehrung nach § 43 IfSG teilnehmen:

    1. Bitte bringen Sie eigene Schreibutensilien mit (Schreibblock, Kugelschreiber)
    2. Jede teilnehmende Person auch erforderliche Begleitpersonen (z.B. Dolmetscher) müssen mit angegeben werden. Die eingeplante maximale Personenanzahl darf inklusive Begleitpersonen nicht überschritten werden.
    3. Der Treffpunkt für die Belehrungsveranstaltung ist vor dem Haupteingang des Kreishauses. Bei nicht pünktlichem Erscheinen ist zu dem Termin aus organisatorischen Gründen keine Belehrung mehr möglich.
    4. Bitte sagen Sie den Termin ab, wenn er nicht wahrgenommen werden kann.
    5. Derzeit ist ausschließlich Barzahlung möglich.

    Wir empfehlen einen Mund-Nasenschutz im Innenbereich zu tragen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_24ed7a530d0f500362a79a1f0092cb80

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 11.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    53/1 Verwaltung Gesundheitsdienst, Apothekenwesen, Kommunale Gesundheitskonferenz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Viersen

    Formulare

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen

    Für die Teilnahme an der Präsenzbelehrung: Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Führerschein, Pass oder Aufenthaltsgenehmigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Viersen

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Für die Teilnahme an der Belehrung werden Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de