Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Hinweise für Neuss

    Sie benötigen nach § 43 Infektionsschutzgesetz eine vorherige Belehrung und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben wollen:

    • Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können, oder
    • Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung.

    Diese Dienstleistung wird nicht von der Stadt Neuss sondern vom Rhein-Kreis Neuss angeboten. Kontaktinformationen und ausführliche Informationen zu der Dienstleistung finden Sie auf der Homepage vom Rhein-Kreis Neuss.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f6215ab624a545eb0cc21ed01b945322

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rhein-Kreis Neuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberstraße 91

    41460 Neuss

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02131 928-0

    Fax: 02131 928-1198

    E-Mail: info@rhein-kreis-neuss.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Neuss

    Formulare

    Hinweise für Neuss

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Neuss

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Neuss

    Fristen

    Hinweise für Neuss

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Neuss

    Kosten

    Hinweise für Neuss

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Neuss

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Neuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de