Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Hinweise für Solingen
Diese Schulungen für das Lebensmittelgewerbe und die Gastronomie wurden seit vielen Jahren ausschließlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Angesichts einer großen Nachfrage ist inzwischen ein alternatives Online-Verfahren entwickelt worden, das ohne jegliche Infektionsgefährdung schnell, sicher und unkompliziert am Ort der Wahl absolviert werden kann.
Über das Verfahren können Termine innerhalb der nächsten Tage reserviert werden. Die eigentliche Belehrung dauert rund 45 Minuten und wird in 26 Sprachen sowie Gebärdensprache und leichter Sprache angeboten. Sie schließt ab mit dem sofortigen Abruf der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Sollte die generelle Teilnahme an der angebotenen Online-Belehrung nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit die Belehrung auch in den Räumen des Stadtdienstes Gesundheit in Form einer Präsenzveranstaltung zu absolvieren. Für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an belehrungen@solingen.de .
Hinweis für Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten
Belehrungen für ein Schulpraktikum finden in Abstimmung mit dem Stadtdienst Gesundheit und der jeweiligen Schule statt. Für eine nachträgliche Teilnahme an einer Regelbelehrung wegen des Nichterscheinens zur schulinternen Belehrung müssen Nachholtermine für eine Regelbelehrung mit dem Stadtdienst Gesundheit vereinbart werden.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Wie funktioniert die Online-Belehrung?
Der Stadtdienst Gesundheit der Klingenstadt Solingen hat die Technologiezentrum Glehn (TZG) GmbH mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:
- Sie buchen kostenpflichtig einen Termin für die Online-Belehrung unter dem Link oben rechts oder am Ende dieser Seite.
- Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 15 Minuten vor dem Termin ein und öffnen Sie im Internet die Seite https://gotzg.de , um die Authentifizierung durchzuführen.
- Nach der Authentifizierung erhalten Sie Ihre Zugangsdaten und können die gewünschte Sprache auswählen.
- Die Belehrung beginnt mit dem Belehrungsfilm gefolgt von einem Merkblatt, das Sie bitte durchlesen. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
- Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden acht Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
- Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
- Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.
Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden. Die Vorlage hierzu (Elternerklärung) können Sie auf der Anmeldeseite zur Belehrung herunterladen.
Für die Präsenzveranstaltung benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Minderjährigen die von der/dem Sorgeberechtigten unterschriebene Erklärung nach §43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG (Download der PDF)
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Gültigkeit der Bescheinigung
Damit die Bescheinigung über die Belehrung gemäß § 43 IfSG ihre Gültigkeit nicht verliert, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- innerhalb von drei Monaten nach der Erstbelehrung durch den Stadtdienst Gesundheit wird eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen und
- die Beschäftigten erhalten am ersten Tag der Arbeitsaufnahme eine Belehrung am Arbeitsplatz durch die Arbeitgebenden und
- die Belehrung durch die Arbeitgebenden wird auf der Rückseite der Bescheinigung dokumentiert.
Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, ist die Bescheinigung lebenslang gültig.
Weitere Informationen:
- Sind die Beschäftigten mindestens zwei Jahre ununterbrochen in dem selben Betrieb tätig, muss alle zwei Jahre eine Folgebelehrung am Arbeitsplatz durch die Arbeitgebenden erfolgen und auf der Rückseite der Bescheinigung entsprechend dokumentiert werden.
- Beenden die Beschäftigten ihre Tätigkeit, wird ihnen die Bescheinigung ausgehändigt. Diese verbleibt bei den Beschäftigen, bis sie eine neue Tätigkeit i.S. d. § 43 IfSG aufnehmen. Die Bescheinigung verliert während dieses Zeitraumes nicht ihre Gültigkeit.
- Bei jedem neuen Arbeitsverhältnis muss am ersten Tag der Arbeitsaufnahme eine Belehrung am Arbeitsplatz durch die neuen Arbeitgebenden erfolgen und auf der Rückseite der Bescheinigung entsprechend dokumentiert werden.
Schulische Belehrungen
Die schulischen Belehrungen sind befristet für die Dauer der Schullaufbahn. Die Gültigkeit ist eingeschränkt für Tätigkeiten im Rahmen der schulischen Ausbildung.
Weitere Informationen zur Belehrung finden Sie unter: Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022
Stichwörter
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