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    Hundehaltung

    Hinweise für Bünde

    Beschreibung

    Hinweise für Bünde

    Für die Haltung von Hunden folgender Hunderassen muss zusätzlich, vor Beginn der Haltung, eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragt werden:

    Erlaubnispflichtig sind:

    Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)
    Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und im Einzelfall gefährliche Hunde, nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

    Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
    Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu, Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Zuordnung von Hunden der Rasse Old English Bulldog erfolgt im Einzelfall über eine Phänotypbestimmung. 

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bünde

    Folgende Unterlagen sind immer einzureichen:

    • Haltungsanzeige (Formular siehe nebenstehende Downloads)
    • Sachkundenachweis, siehe auch "Weitere Informationen"
    • Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 500.000 Euro/Personenschäden, 250.000 Euro/sonstige Schäden)
    • Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

     

    Für die Beantragung der Haltungserlaubnis von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) und gefährlichen Hunden (§ 3 LHundG NRW) müssen zusätzlich folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Antrag Haltungserlaubnis (Formular siehe nebenstehende Downloads)
    • Sachkundenachweis (nur vom Amtsveterinär), siehe auch "Weitere Informationen"
    • Nachweis über Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
    • Kopie der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden). Die Hunderasse muss im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sein.
    • Führungszeugnis (Belegart O)
    • Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes
    • Nachweis über ein besonderes öffentliches Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden gem. § 3 LHundG NRW)

    Formulare

    Hinweise für Bünde

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bünde

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bünde

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bünde

    Fristen

    Hinweise für Bünde

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bünde

    Kosten

    Hinweise für Bünde

    25,00 Euro für die Anzeige der Haltung eines großen Hundes (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NW).

    Zusätzlich 70,00 Euro bis 100,00 Euro für die Erteilung der Haltungserlaubnis.

    Für das Führungszeugnis fallen weitere Kosten an, siehe "Führungszeugnis".

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bünde

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bünde

    Mit dem Sachkundenachweis wird nachgewiesen, dass die Halterin bzw. der Halter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

    Bitte beachten Sie, dass unterschiedliche Regelungen für große Hunde, Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde gelten!

     

    Der Sachkundenachweis für die Haltung eines großen Hundes wird erbracht durch die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes.

    Folgende Personen können die Sachkunde alternativ durch geeignete Unterlagen nachweisen (bitte Kopie einreichen):

    • Inhaber/innen eines Jagdscheines oder bei erfolgreich absolvierter Jägerprüfung
    • Polizeihundeführer/innen
    • Sachverständige i.S.d. § 10 Abs. 3 LHundG NRW
    • Inhaber/innen einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden
    • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber/innen einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung

     

    Der Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) darf nur durch die Amtstierärztin / den Amtstierarzt oder durch anerkannte Sachverständige oder eine anerkannte sachverständige Stelle ausgestellt werden.

     

    Der Sachkundenachweis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW) darf nur durch die Amtstierärztin / den Amtstierarzt ausgestellt werden.

     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de