Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Hinweise für Wesel
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Als Person, die in ihrem beruflichen Alltag oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, haben Sie die Möglichkeit, sich kostenfrei und anonym (d.h. ohne Personen bezogene Daten des betroffenen Kindes angeben zu müssen) durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des Kreisjugendamtes Wesel beraten zu lassen, wenn Sie sich um das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen ernsthafte Sorgen machen.
Anspruch auf Beratung haben
Berufsgeheimnisträger, die in besonderem Maße dazu aufgefordert sind, bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung tätig zu werden.
Gem. § 4 KKG Absatz 1 handelt es sich dabei um folgende Berufsgruppen:
- Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Hebammen, Entbindungspfleger, sowie Angehörige eines anderen Heilberufes
- Berufspsychologinnen oder -psychologen
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater
- Beraterinnen und Berater in Suchtberatungsstelle
- Mitglieder oder Beauftragte nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
- Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und -arbeiter oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen
- Lehrerinnen oder Lehrer
Aber auch Erzieherinnen und Erzieher, Tagespflegepersonen, Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter, Trainerinnen und Trainer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Musik- und Ballettschulen etc. haben gem. § 8 b SGB VIII das Recht auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Ziel der Beratung
Da die Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung häufig nicht eindeutig sind, erhalten Sie in der Beratung Unterstützung bei der Einschätzung der Gefährdung sowie bei der Erarbeitung einer angemessenen und lösungsorientierten Handlungsstrategie.
Die Beratung kann einmalig oder als prozesshafte Begleitung erfolgen. Außerdem sind Einzel- sowie Teamberatungen und darüber hinaus ebenso interdisziplinäre Beratungen möglich.
Grenzen der Beratung
Bitte beachten Sie, dass gewichtige Anhaltspunkte für die akute Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen des § 8a SGB VIII Abs. 1 - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - direkt an den zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes zu melden sind.
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Vertrauensniveau
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Formulare
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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