Wildschäden
Hinweise für Unna
Beschreibung
Hinweise für Unna
Die zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist, nach § 34 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW), die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
Bei der Anmeldung von Schäden sind die Fristen nach § 34 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zu beachten. Dort heißt es, dass der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden erlischt, wenn die berechtigte Person den Schadenfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat (oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte), bei der zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt eine Anmeldung jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, des jeweiligen Jahres.
Den entsprechenden Antrag können Sie gerne online beim Bereich Umwelt einreichen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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