Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Wenn Sie in Deutschland Asyl suchen und dabei finanzielle oder medizinische Hilfe brauchen, können Sie dafür einen Antrag bei den Behörden stellen.

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    Für Flüchtlinge und Asylbewerber können zur Absicherung des Lebensunterhaltes Leistungen gewährt werden. Sofern sie Asylbewerber, abgelehnter Asylbewerber oder Flüchtling sind (und deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder), können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden.

    Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören:

    • Grundleistungen (notwendiger Bedarf an Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.)
    • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
    • sonstige Leistungen (z.B. zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)

    Leistungsberechtigt sind Sie, wenn Sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und / oder

    • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
    • über einen Flughafen einreisen wollen und Ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    • wegen des Krieges in Ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Aussetzung Ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    • eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
    • Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
    • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

    In der Regel wird eine Grundversorgung nach § 3 des AsylbLG gewährleistet. Eingeschränkte Leistungen erhalten Sie, wenn aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

    Leistungen dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend können diejenigen erhalten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Geburt können weitere Hilfen gewährt werden. Eigene Einkünfte und Vermögen sind grundsätzlich vorrangig einzusetzen, bevor Asylbewerberleistungen erfolgen können.

    Nutzen Sie gerne den unten angeführte Antragsassistenten.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Flüchtlinge / Asyl

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Flüchtlinge / Asyl

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Flüchtlinge / Asyl

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag
    • Nachweis über aktuellen Aufenthalt (zum Beispiel Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
    • Nachweise über Vermögen (zum Beispiel Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
    • Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
    • Gegebenenfalls Nachweis über Kranken und Pflegeversicherung
    • Gegebenenfalls leistungsbezogene Nachweise
      • Mutterpass
      • Schulbescheinigung
      • Kostenvoranschläge
      • Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde
    • Gegebenenfalls Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
    • Gegebenenfalls Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
    • Gegebenenfalls Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
    • Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt

    Gegebenenfalls Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)

    Formulare

    Hinweise für Brüggen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Brüggen

    • Nachweis des ausländerrechtlichen Status.
    • Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
    • Welche Unterlagen und Nachweise in der jeweiligen persönlichen Situation erforderlich sind, sollte jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Brüggen

    Verfahrensablauf

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich, einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.

    • Sie stellen den Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das OnlinePortal.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.
    • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein, zum Beispiel via Banküberweisung, Barauszahlung, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Kassenkarte, Barscheck oder Wertgutscheine.
    • Bei Gesundheitsleistungen: Je nach Ihrer zuständigen Stelle erhalten Sie entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
      • Behandlungsschein: Sie legen den Behandlungsschein innerhalb der Frist bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. Weitere Informationen zu den Leistungen und dem Behandlungsschein erhalten Sie von Ihrem Träger.
      • Elektronische Gesundheitskarte: Sie legen die Ge-sundheitskarte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, können Sie die Ärztin oder den Arzt direkt aufsuchen und benötigen keinen neuen Antrag.

    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.

    Fristen

    Hinweise für Brüggen

    Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Brüggen

    Kosten

    kostenlos

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.

    Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Brüggen

    Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Brüggen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de