Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin / Podologe Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologe oder Podologin beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Bei der Tätigkeit als Fußpfleger:in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden.

    Die Tätigkeit als Podologe/Podologin bzw. medizinische/r Fußpfleger:in ist in Deutschland reglementiert.

    Damit Sie in Deutschland als Podologe/Podologin bzw. medizinische/r Fußpfleger:in arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen.

    Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Podologe/Podologin bzw. medizinische/r Fußpfleger:in“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5a22770fd242ead3251f95b4e4a875bc

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gesundheitsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rintelner Straße 83

    32657 Lemgo

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1750

    Fax: +49 5231 63011-9652

    E-Mail: gesundheitsverwaltung@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Lippe

    Adresse

    Hausanschrift

    Rintelner Str. 83

    32657 Lemgo

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231621100

    Fax: 05231630118031

    E-Mail: info-gesundheit@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    • Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

      1. Beglaubigte Kopie des Zeugnisses, welches bestätigt, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben,

      2. Führungszeugnis, Belegart OE. Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens scholdig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht hochgeladen, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden),

      3. Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die antragstellende Person

    1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,

    2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

    3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

    4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    EUR 60,00

    soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist, zusätzlich EUR 80,00

    Hinweis: Bei einer Ablehnung können ggf. Gebühren anfallen.

    Zahlungsweisen:

    • Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de