Reisegewerbe Bewilligung
Beschreibung
Hinweise für Ladbergen
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung:
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
Für diese Tätigkeiten benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Sie müssen diese bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigen.
Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022