Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler

    Hinweise für Borgentreich

    Beschreibung

    Hinweise für Borgentreich

    Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

    • Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
    • entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen.

    Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.

    Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie

    • entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder
    • Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.04.2021

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    IHK Ostwestfalen zu Bielefeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Elsa-Brändström-Straße 1-3

    33602 Bielefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05215540

    Fax: 0521554444

    E-Mail: info@ostwestfalen.ihk.de

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borgentreich

    Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
    • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • ggf. eine Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
    • einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    • einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde
    • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: einen Handelsregisterauszug

    Formulare

    Hinweise für Borgentreich

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borgentreich

    Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

    • zuverlässig sind,
    • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
    • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können,
    • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borgentreich

    1. Antrag auf Erlaubnis

    Um als Immobiliardarlehensberater zu arbeiten, müssen Sie unter Vorlage der notwendigen Unterlagen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
     

    2. Bescheid über die Erlaubnis

    Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
     

    3. Eintrag der Erlaubnis

    Nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.

    Fristen

    Hinweise für Borgentreich

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borgentreich

    Kosten

    Hinweise für Borgentreich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borgentreich

    Bei der Registrierung müssen Sie sich entscheiden, ob Sie als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater registriert werden wollen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borgentreich

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMWi, VIIB3

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Borgentreich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de