Pauschbetrag für behinderte Menschen beantragen
Für Kosten auf Grund einer Behinderung können Sie einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Zum 01.01.2021 ist das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz in Kraft getreten, welches Menschen mit Behinderung mehr Ermäßigungen bei der Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr 2021 einräumt. Es wird nun bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag gewährt. Die bereits vorher gültigen Pauschbeträge bei Behinderungsgraden von 30-100 verdoppelt sich. Gleiches gilt für die Pauschbeträge bei festgestelltem Nachteilsausgleich Bl (blind) oder H (hilflos).
Die neuen Pauschbeträge im Überblick:
Grad der Behinderung Pauschbetrag
Bisher bestand erst ab einem Grad der Behinderung von 30 die Möglichkeit, einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich mussten bei den Behinderungsgraden 30 und 40 bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen (dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit) nachgewiesen werden, um in den Genuss des Pauschbetrages zu kommen. In diesen Fällen wurde eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Diese zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen sind nun seit dem 01.01.2021 entfallen. Die neuen Pauschbeträge stehen ab dem Veranlagungsjahr 2021 jedem zu, der einen festgestellten GdB hat. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ist aber weiterhin erforderlich. Ab einem GdB von 50 genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.
WICHTIG: Die bis 31.12.2020 ausgestellten Bescheinigungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.
Auch erhält jeder, der seit dem 01.01.2021 im Rahmen eines Antrages auf Schwerbehinderung einen GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt bekommt, die entsprechende Bescheinigung automatisch mit seinem Bescheid zugeschickt.
Wer bisher einen GdB von 20, 30 oder 40 ohne eine entsprechende Bescheinigung erhalten hat, kann diese hier über unseren Online-Antrag anfordern.
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Ansprechpartner
Abteilung Schwerbehindertenrecht
Adresse
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Kontakt
Telefon Festnetz: 02381 17-9494
Fax: 02381 17-109494
erforderliche Unterlagen
In der Steuererklärung wird der Grad der Behinderung angegeben, Nachweise sind notwendig, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben.
Die Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt).
Voraussetzungen
- Aufwendungen in Folge der Behinderung
- Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht der entsprechende Pauschbetrag jedoch nur zu,
- wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder
- wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
- Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022
Stichwörter
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