Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt Festsetzung

    Unterhaltsanspruch Minderjähriger und junger Volljähriger

    Sie als nichtverheiratete Mutter können von dem Kindesvater Unterhalt aus dem Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes geltend machen.

    Beschreibung

    Hinweise für Dinslaken

    Beratung und Unterstützung zum Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder

    Das Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil. Im Unterhaltsrecht sind neben den durch Rechtsverordnung bestimmten Unterhaltsbeiträgen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen und eine umfangreiche Rechtsprechung zu beachten. Die Unterhaltshöhe orientiert sich am Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Hierzu können Sie das kostenlose Angebot des Jugendamtes in Form von Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Unterhaltsverpflichtung kann ebenfalls im Jugendamt kostenlos beurkundet werden. Sollte eine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes erforderlich sein, so ist sie im Rahmen einer Beistandschaft möglich.

    Beratung und Unterstützung junger Volljähriger in Unterhaltsangelegenheiten

    Junge Erwachsene haben bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung zur Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern. Voraussetzung dazu ist u.a., dass sie sich noch in einer Ausbildung befinden.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L76005 | Judith Freikamp

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Lantermann-Straße 65

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2022

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    Technisch geändert am 30.01.2024

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    Technisch geändert am 17.05.2022

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    L76025 | Alina Herms

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

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    L76026 | André Funk

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    Wilhelm-Lantermann-Straße 65

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wichtig sind zudem Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche oder Urkunden über den Unterhalt und die Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Sie als nichtverheiratete Mutter eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, sowie einen darüberhinausgehenden Betreuungsunterhaltsanspruch geltend machen:

    • Keine Ehe mit dem Kindesvater.
    • Die Vaterschaft ist festgestellt oder anerkannt.
    • Sie sind bedürftig, da Sie wegen Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes nicht voll berufstätig sein können.
    • Der Kindesvater ist leistungsfähig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dinslaken

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag zur Geltendmachung des Unterhalts aus Anlass der Geburt kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.

    • Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
    • Das Gericht kann den Beteiligten aufgeben, Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu leisten. Kommen die Beteiligten dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbständig Erkundigungen einholen, z.B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

    Fristen

    Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dinslaken

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dinslaken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de