vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Hinweise für Soest

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

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    Version

    Technisch geändert am 04.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Natur- und Landschaftsschutz

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Formulare

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Soest

    Weitere Informationen

    Hinweise für Soest

    • Einverständniserklärung für die Anpflanzung von Landschaftsgehölz / Obstgehölz
    • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Stadt Lippstadt und ihrer Ortsteile vom 13.12.2007
    • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Gemeinden Anröchte, Bad Sassendorf, Lippetal und Möhnesee und der Städte Erwitte, Geseke, Rüthen und Ortsteile 18.12.2008
    • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Stadt Warstein und der Gemeinden Ense und Wickede und ihrer Ortsteile vom 15.06.2012
    • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der der Stadt Soest, der Gemeinde Welver und der Stadt Werl und ihrer Ortsteile vom 19. Mai 2014

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit , Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

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