Genehmigung zum Baumfällen
Hinweise für Soest
Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
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Weitere Informationen
Hinweise für Soest
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Stadt Lippstadt und ihrer Ortsteile vom 13.12.2007
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Gemeinden Anröchte, Bad Sassendorf, Lippetal und Möhnesee und der Städte Erwitte, Geseke, Rüthen und Ortsteile 18.12.2008
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Stadt Warstein und der Gemeinden Ense und Wickede und ihrer Ortsteile vom 15.06.2012
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der der Stadt Soest, der Gemeinde Welver und der Stadt Werl und ihrer Ortsteile vom 19. Mai 2014
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit , Referat N II 1 am 27.06.2017