Kleinen Waffenschein beantragen
Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Wer eine PTB-Waffe ohne den kleinen Waffenschein führt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, muss der Antragsteller volljährig sein, zuverlässig und persönlich geeignet. Diese Punkte werden von der Behörde überprüft.
Personen, die einschlägig vorbestraft sind, haben in der Regel keine Aussicht auf Ausstellung eines kleinen Waffenscheins. Ein Sachkundenachweis oder ein Bedürfnis sind nicht erfor-derlich. Auch wird keine Haftpflichtversicherung wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.
Der Erwerb und der Besitz von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (erkennbar am PTB-Zeichen) ist weiterhin ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. Die Händler sind nunmehr aufgefordert, Käufer solcher Waffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffen-scheins hinzuweisen.
Der kleine Waffenschein berechtigt nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Füh-ren der PTB-Waffe. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind Urkunden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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Ansprechpartner
Kreispolizeibehörde Mönchengladbach
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02161 29-0
Fax: 02161 29-20149
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
Formulare
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Voraussetzungen
Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung
besitzen.
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein.
Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
- Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
- angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
- Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
Persönliche Eignung
Sie müssen persönlich geeignet sein.
Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
- Sie geschäftsunfähig sind.
- Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
- Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
- angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die Waffenbehörde stellt den kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 17.03.2023
Stichwörter
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