Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis

    Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen

    Wenn Sie apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

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    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 17.05.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hochsauerlandkreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinstraße 27

    59872 Meschede

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931944435

    Fax: 02919426222

    E-Mail: Arzneimittel@hochsauerlandkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 16.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Arzneimittel- und Apothekenüberwachung (SGB 37/4)

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Arzneimittel- und Apothekenüberwachung (SGB 37/4)

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Betriebserlaubnis der Apotheke
    • Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags)
    • Versicherung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, die Anforderungen nach dem Apothekengesetz an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen

    Voraussetzungen

    • Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
    • Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
    • Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein

    Verfahrensablauf

    1. Sie reichen Ihren Antrag ein
    2. Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzung
    3. Ggf. fordert die zuständige Behörde Unterlagen nach
    4. Ggf. erfolgt eine Begutachtung der Räumlichkeiten
    5. Die zuständige Behörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechende Erlaubnis aus

    Fristen

    Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de