Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis
Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen
Wenn Sie apothekenpflichtige Arzneimittel versenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen.
Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Betriebserlaubnis der Apotheke
- Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags)
- Versicherung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, die Anforderungen nach dem Apothekengesetz an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen
Voraussetzungen
- Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb
- Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein
Rechtsgrundlage(n)
- § 11a Apothekengesetz (ApoG)
- § 43 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG)
- § 17 Absatz 2a und 2b Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag ein
- Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzung
- Ggf. fordert die zuständige Behörde Unterlagen nach
- Ggf. erfolgt eine Begutachtung der Räumlichkeiten
- Die zuständige Behörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechende Erlaubnis aus
Fristen
Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW), vgl. Tarifstelle 12.1.4.11
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.11.2023