Melderegisterauskunft Erteilung

    Melderegisterauskunft

    Sie suchen eine bestimmte Person oder möchten eine Auskunft über die zu Ihrer Person im Melderegister registrierten Daten erhalten? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwalmtal

    Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen einer

    • einfachen Melderegisterauskunft und einer
    • erweiterten Melderegisterauskunft

    Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig foglende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

    • Familienname
    • früherer Namen
    • Vornamen
    • Geburtstsdatum und -ort
    • Geschlecht oder
    • letzte bekannte Anschrift
    Einfache Melderegisterauskunft

    Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

    Es sei denn,

    • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für die Zwecke erteilt oder
    • die um Auskunft verlangende Person oder Stellte erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunfterteilung vorbehalten.

    Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

    Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

    • Familienname
    • Vornamen
    • Doktorgrad
    • derzeitige Anschriften
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
    Erweiterte Melderegisterauskunft

    Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

    • frühere Namen
    • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
    • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
    • derzeitige Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Einzugs- und Auszugsdatum
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
    • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

    Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

    Neutrale Antwort

    Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft

    • wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
    • eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz,
    • weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
    • weil die gesuchte Person in Schwalmtal überhaupt nicht gemeldet ist oder war,

    erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:

    "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

    Übermittlungssperre

    Die Meldebehörde ist nach den Vorschriften desn Bundesmeldegestzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen.

    Nähere Erläuterungen finden Sie in dem Dokument "Hinweise Übermittlungssperre" unten.
    Nutzen Sie bitte für die Übermittlungssperre den Antrag im Bereich Formulare unten.

    Gebühren

    Für die einfache Melderegisterauskunft fällt eine Gebühr von 11,00 € an.

    Für die erweiterte Melderegisterauskunft beträgt die Gebühr 15,00 €.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_e426d5c4c3b7d70a7e832f0b9da4cf4c

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 22.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerservice

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerservice

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Bürgerservice

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    Technisch geändert am 01.09.2023

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    Bürgerservice

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    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen sich ausweisen.

    Sie können sich ausweisen mit:

    • Ihrem Personalausweis oder
    • Ihrem Pass.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, Sie verfügen bereits über Daten zur betroffenen Person; dies sind in der Regel
      o der Vor- und Familienname,
      o das Geburtsdatum,
      o das Geschlecht oder
      o eine Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären.
    • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung:

    Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Es kann ein Termin erforderlich sein.
    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
    • Sofern eine Gebühr zu entrichten ist, zahlen Sie diese direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.

    Schriftliche Beantragung:

    Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:

    • Bitte überweisen Sie zuerst die gegebenenfalls anfallende Gebühr.
    • Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag und gegebenenfalls eine Kopie des Kontoauszuges oder des Überweisungsbeleges.
    • Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.

    Online-Beantragung:

    • Sie können die Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen. Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.

    Fristen

    keine

    Kosten

    variierend; je nach Art der Auskunft

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schwalmtal

    Sie können die einfache Melderegisteauskunft schriftlich oder persönlich im Bürgerservice der Gemeinde Schwalmtal beantragen. Jeder kann aus dem Melderegister eine Auskunft erhalten. Bitte nutzen Sie für Ihre Anfragen unser unten stehendes Formular für die einfache Melderegisterauskunft.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Schwalmtal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de