Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen unter 3,5 t beantragen
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Dauerausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen allein darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen sind von dem/der Fahrzeugführer:in durch den Bescheid nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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Ansprechpartner
Zulassung und Fahrerlaubnisse - Abteilung 364
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0214 406-36454
E-Mail: 36@stadt.leverkusen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Leverkusen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- ein Ausweisdokument,
- bei Neubeantragung: Ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes,
- bei Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten § 70 STVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden,
- bei Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: eine Ergänzungsgutachten, nicht älter als 18 Monate (sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich),
- bei Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen,
- eine Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (wenn noch keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, wird eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO benötigt),
- ggf. alte Ausnahmegenehmigungen,
- ggf. eine Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird,
- ggf. einen Nachweis über die Kennzeichenreservierung.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Leverkusen
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Leverkusen
Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes. Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen. Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen. Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Hinweise für Leverkusen
Sie müssen bei der Antragstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Leverkusen
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens. In einigen Fällen muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO beantragt werden, sofern bestimmte Obergrenzen bezüglich Gewichts, Höhe oder Breite überschritten werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.02.2023