Gewerbe anmelden
Beschreibung
Hinweise für Anröchte
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle
- Übernahme eines bestehenden Betriebs z. B. durch Kauf oder Pacht
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Die Anzeigepflicht besteht nur wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Dies sind unter Anderem:
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
An-, Um- und Abmeldung von Gewerbebetrieben im Gemeindegebiet Anröchte
Alle gewerblichen Angelegenheiten werden durch die Gewerbeordnung (GewO) bzw. durch Spezialgesetze geregelt. Danach ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die GewO Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Bei Ausländern darf die selbständige Gewerbeausübung nicht durch Auflagen der Ausländerbehörde verwehrt sein (gilt nicht für EU-Bürger).
Gewerbean-, -ab- und -ummeldung können Sie im Ordnungsamt vornehmen sowie unter dem Wirtschafts-Service-Portal NRW.
Hinweise!
Soll ein sogenanntes überwachungsbedürftiges Gewerbe ausgeübt werden (§ 38 GewO), z.B. Gebrauchtwagenhandel, An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Reisebüros, Ehe- und Partnerschaftsvermittlungen, Schlüssel- und Sicherheitsdienste, Detekteien, so ist neben der Gewerbeanmeldung ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Ordnungsamt Ihres Hauptwohnsitzes zu beantragen.
Soll ein Handwerk als Gewerbe ausgeübt werden, so ist eventuell eine Handwerkskarte sowie eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Handwerksnebenrolle bei der zuständigen Handwerkskammer erforderlich. Auskünfte hierzu erteilt die
Handwerkskammer Dortmund
Reinoldisstraße 7 - 9
44135 Dortmund
Tel.: 0231/54930
Fax: 0231/5493116
info@hwk-do.de
Bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten benötigen Sie eine Erlaubnis (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Aufstellung von Spielautomaten, Maklertätigkeiten).
Gewerbeanmeldung
Jede Person (auch Personengesellschaften oder juristische Personen, z. B. Aktiengesellschaft - AG - oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH), die einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufnimmt, muss dieses Gewerbe anmelden. Ein stehendes Gewerbe sind z.B. Firmen, Versicherungsvertreter, Einzelhandelsgeschäfte u.ä. Hierzu zählen nicht Reisegewerbe, Marktverkehr, freie Gewerbe u.a.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb im Gemeindegebiet Anröchte liegt, unabhängig davon, wo die Person gemeldet ist. Dasselbe gilt auch für Zweigniederlassungen sowie selbständige oder unselbständige Zweigstellen.
Sie erhalten nach der Gewerbeanmeldung eine Anmeldebestätigung.
Weitere Informationen zur Gewerbegründung finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal NRW.
Gewerbeummeldung
Ein in Anröchte gemeldetes Gewerbe verändert sich, wenn
- der Betrieb innerhalb des Gemeindegebietes verlegt wird.
- die angemeldete Tätigkeit wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die der angemeldeten Tätigkeit nicht artverwandt sind.
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.
Hierbei bedarf es einer Gewerbeummeldung.
Sie erhalten nach der Gewerbeummeldung eine Ummeldebestätigung.
Gewerbeabmeldung
Wird ein Gewerbe
- durch Schließung
- durch Verlegung der Betriebsstätte in eine andere Stadt / Gemeinde
- durch Ausscheiden aus einer Gesellschaft
- durch Änderung der Rechtsform
aufgegeben, so bedarf es einer Gewerbeabmeldung.
Sie erhalten nach der Gewerbeabmeldung eine Abmeldebestätigung.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Anröchte
Gewerbeanmeldung:
Personalausweis oder Reisepass, bei juristischen Personen zusätzlich den Auszug aus dem Handelsregister
Gewerbeummeldung:
Personalausweis oder Reisepass und die Gewerbeanmeldung
Gewerbeabmeldung:
Personalausweis oder Reisepass und die Gewerbeanmeldung
Formulare
Hinweise für Anröchte
Links
Voraussetzungen
Hinweise für Anröchte
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
- Personengesellschaften (z.B. OHG GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditisten einer KG nur dann wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH AG) der gesetzliche Vertreter.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Anröchte
Links
Gewerbeordnung
Verfahrensablauf
Hinweise für Anröchte
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber welche persönlichen finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein) sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Fristen
Hinweise für Anröchte
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Anröchte
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
Hinweise für Anröchte
Gewerbeanmeldung:
Die Gebühr der Gewerbeanmeldung beträgt 26,00 € (bei Personengesellschaften je Gesellschafter) und 33,00 € bei juristischen Personen.
Gewerbeummeldung:
Die Gebühr der Gewerbeummeldung entspricht den o. a. Gebühren.
Gewerbeabmeldung:
Keine Gebühr.
Weitere Informationen
Hinweise für Anröchte
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen) freie Berufe (wie Ärzte Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft) die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Anröchte