Gewerbebetriebe
Beschreibung
Hinweise für Verl
Die Gewerbeordnung legt fest, dass jede gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde angemeldet werden muss, in der das Unternehmen ansässig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gewerbe hauptberuflich oder im Nebenerwerb ausgeübt wird.
Die An- oder Abmeldung Ihres Gewerbes in Verl beziehungsweise dessen Ummeldung bei Umzug innerhalb der Stadt oder Änderung der Tätigkeit können Sie im Fachbereich Sicherheit und Ordnung vornehmen.
Einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen und anfallende Kosten sowie die benötigten Formulare finden Sie unten.
Über folgenden Link können Sie Ihre Gewerbemeldungen auf Wunsch auch online vornehmen: Wirtschafts-Service-Portal.NRW
Zuverlässigkeit einer oder eines Gewerbetreibenden:
Sollten Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit einer oder eines Gewerbetreibenden auftreten, die einer weiteren Ausübung seiner Tätigkeit entgegenstehen könnten, so werden diese Hinweise an den Kreis Gütersloh weitergeleitet. Dort erfolgt die eingehende Prüfung sowie bei Bedarf die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Verl
Für die Gewerbeanmeldung:
Personalausweis oder Reisepass
bei eingetragenen Firmen der Handelsregisterauszug oder - wenn der Eintrag im Handelsregister noch nicht erfolgt ist - der Gesellschaftervertrag
die Handwerkskarte, falls ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist
Für die Gewerbeum- oder -abmeldung:
Personalausweis oder Reisepass
Formulare
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Verl
Die Gebühr beträgt für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften 26,00 Euro.
Für juristische Personen beträgt die Gebühr 33,00 Euro. Jeder weitere gesetzliche Vertreter bei juristischen Personen 13,00 Euro.
Weitere Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Verl