Gewerbe anmelden
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Jeder, der den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss ein Gewerbe anmelden.
Die Gewerbeanmeldung hat bei der Stadtverwaltung zu erfolgen, in deren Stadtbezirk sich die Betriebsstätte befindet.
Sollten Sie Ihr Gewerbe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben wollen, muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Zusätzlich muss der GbR-Vertrag bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Aus diesem müssen insbesondere die Namen der Gesellschafter, die Betriebsstätte und der Name der GbR hervorgehen. Der Name der GbR sollte die Nachnamen der Gesellschafter enthalten. Gehen die Nachnamen aus dem Namen der GbR nicht hervor, sind diese zusätzlich zu dem Namen der GbR auf den Rechnungen, bei Werbung etc. aufzuführen.
Die Anmeldung eines Gewerbes, bei der die Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, setzt einen Notarvertrag voraus, infolgedessen auch die Eintragung beim Handelsregister vorgenommen wird.
Sollte die juristische Person bereits beim Handelsregister eingetragen sein, ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister ausreichend.
Es ist Ihrerseits zu beachten, dass die persönlichen Angaben (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit) zu allen Geschäftsführern vollständig mitgeteilt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
- Aufenthaltsbescheinigung
- bei Mietobjekten: Mietvertrag
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): GbR-Vertrag.
- bei juristischen Personen: Notarvertrag oder Auszug aus dem Handelsregister
- bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Heinsberg
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (Gesellschafter einer GbR) Gebühr: 26,00 €
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind (z. B. GmbH) Gebühr: 33,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen Gebühr: 13,00 €
Weitere Informationen
Hinweise für Heinsberg
Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten benötigen Sie für die Anmeldung des Gewerbes den Nachweis zur Eintragung bei der Handwerkskammer.
Die zuständige Handwerkskammer für Betriebe im Stadtgebiet Heinsberg ist die Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 52062 Aachen, Tel.: 0241/471-0, www.hwk-aachen.de.
Sollten Sie eine meisterpflichtige Tätigkeit ausüben wollen, selber aber keinen Meisterbrief haben, müssen Sie einen Meister als Betriebsleiter anstellen. Entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag, Meisterbrief) sind der Gewerbeanmeldung beizufügen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
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