Gewerbe Anmeldung

    Gewerbeanmeldung

    Beschreibung

    Hinweise für Bonn

    Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund bedauerlicher personeller Engpässe im Bereich der Gewerbemeldestelle zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegen kommen wird.
    Für die verspätete Erledigung wird um Nachsicht gebeten.

    Was ist ein Gewerbe?

    Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Es gibt den Begriff des Gewerbes im baurechtlichen, steuerlichen, planungsrechtlichen und anderem Sinne. Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (zum Beispiel Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel Mietshaus) und die sogenannten freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, zum Beispiel die selbstständige Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einer Steuerberatungskanzlei, einer Arztpraxis oder einem Architekturbüro).

    Wer darf ein Gewerbe anmelden?

    Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedem gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

    Ausnahmen oder Beschränkungen:

    Zu diesen zählen unter anderem die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle oder der Gewerbesperrvermerk bei Ausländerinnen und Ausländern.

    Erlaubnispflicht (nicht abschließend):

    • Gaststätten/Spielhallen
    • Maklerbüros/ Immobilien, Finanzierungen
    • Taxen, Mietwagen
    • Güterkraftverkehr
      Erteilung von EG-Gemeinschaftslizenzen
    • Fahrschulen
    • Apotheken
      Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt
    • Arbeitnehmerüberlassung
      Erlaubnis erteilt das Landesarbeitsamt, für Bonn das Landesarbeitsamt NW in Düsseldorf, Tel.: 0211-43060
    • Bewachungsgewerbe
    • Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte

    Nähere Informationen über diese Erlaubnispflichten erhalten Sie durch das Anklicken des entsprechenden Anliegens unter "Zugehörige Dienstleistungen" (siehe unten)

    Eintragung in die Handwerksrolle

    Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) und Personengesellschaften gestattet.
    Nähere Auskünfte zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt die Handwerkskammer zu Köln, Beratungszentrum Süd, Godesberger Allee 105-107, 53175 Bonn.

    Gewerbesperrvermerk für Ausländer

    Ausländerinnen und Ausländer (Ausnahme: EU/EWR- Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung (wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt) und eine Arbeitserlaubnis. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage "selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet" enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an die Bürgerdienste / Abteilung Ausländerangelegenheiten/Staatsangehörigkeitsrecht.

    Überprüfung der Zuverlässigkeit

    Bei den in § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung als überwachungsbedürftig aufgeführten Gewerbearten muss die zuständige Gewerbehörde unverzüglich nach Abgabe einer Gewerbeanzeige über den Beginn der Gewerbetätigkeit ("Gewerbeanmeldung") die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbetreibende verpflichtet, ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Gewerbebehörde zu beantragen.

    Darüber hinaus kann die Gewerbebehörde auch bei sonstigen Gewerbearten in Einzelfällen von dem Gewerbetreibenden die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses und eines aktuellen Gewerbezentralregisterauszuges verlangen, sofern sie begründete Besorgnis hat, dass durch die geplante Gewerbeausübung die Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter besteht.

    Gewerbelegitimationskarte

    Für Personen mit Wohnsitz im Inland oder Ausland, die in anderen Staaten für ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in eigener Person geschäftlich tätig werden wollen, kann von der zuständigen Gewerbebehörde auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte erteilt werden (§ 55b Abs. 2 Gewerbeordnung)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_266d2d0a583efe2f3d8f79e58bf02f51

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 2

    53111 Bonn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0228/77-0

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: 33-13@bonn.de

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bonn

    • Personalausweis beziehungsweise bei schriftlicher Beantragung Kopie des Personalausweises
    • ausgefüllte Gewerbeanmeldung

    Bei Bevollmächtigung

    • Der Bevollmächtigte muss den Pass oder Personalausweis des Gewerbetreibenden sowie
    • eine von diesem ausgestellte Vollmacht vorlegen, die den Bevollmächtigten ermächtigt, die gewünschte Gewerbeanzeige zu erstatten.

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

    • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
    • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
    • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bonn

    Was muss beim Gewerbeamt angezeigt werden?

    Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

    Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch 2 Wochen vor Beginn.

    Eine Um- oder Abmeldung kann online, formlos schriftlich, unter Angabe der Änderungsgründe, Name, Anschrift und Unterschrift per Post oder Fax vorgenommen werden.

    Die Gewerbeanzeige kann online über den Link "Gewerbe-Anmeldung" unter "Formulare und Links", schriftlich, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

    Bei Auskunftsersuchen aus der Gewerbekartei per E-Mail geben Sie bitte die Postanschrift an, da Auskünfte nur per Briefpost erteilt werden können!

    Zweitschrift

    Für Beantragung einer Zweitschrift Ihres Gewerbescheins senden Sie bitte eine entsprechende E-Mail an die unter "Kontakt" genannte E-Mailadresse und fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises bei.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Bonn

    • Erstantrag natürliche Person 26 Euro
    • Erstantrag juristische Person 33 Euro
    • Jeder weitere Geschäftsführer einer juristischen Person 13 Euro
    • Zweitschrift 15 Euro

    Weitere Informationen

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Was ist ein Gewerbe:

    Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

    Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Bonn

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de