Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Als Gewerbetreibender unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) wenn Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen oder aufgeben, den Betrieb verlegen oder den Gewerbegegenstand wechseln oder wesentlich ändern. Das Gleiche gilt für den Beginn, die Aufgabe und Änderung von Niederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen sowie bei einer Namensänderung des Gewerbetreibenden.

    Von der Gewerbeanmeldung sind die freien Berufe, also bestimmte Tätigkeiten aus den künstlerischen oder wissenschaftlichen Gebieten, ausgenommen. In Zweifelsfällen sollten Sie die Anzeigepflicht hier prüfen lassen.

    Die Gewerbemeldung kann persönlich, auf dem Postweg oder online erfolgen. Bei persönlicher Vorsprache können Sie die Gewerbemeldung in der Regel sofort mitnehmen.

    Voraussetzungen

    Ein Gewerbe soll grundsätzlich nur von Volljährigen ausgeübt werden (volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB). 

    Gebühren

    Die Gebühr für die An- oder Ummeldung eines Gewerbes beträgt für:

    • Einzelunternehmer und GbR (pro Person): 26 €
    • Juristische Personen: 33 €
      • weitere geschäftsführende Personen: 13 €
    • Ersatzbescheinigungen: 15 €

    Bei persönlicher Vorsprache haben sie die Möglichkeit per Karte zu bezahlen.

    Bei schriftlichen Gewerbeanmeldungen wird Ihnen der Betrag in Rechnung gestellt.

    Benötigte Unterlagen
    Gewerbeanmeldung und -Ummeldung
    • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist.
    • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
      Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem 01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
    • Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen:
    • Bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften eine Kopie eines Handelsregisterauszuges.
    • Bei Sitzverlegung den bisherigen Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder Kopie des neuen Handelsregisterauszuges
    Bei ausländischen juristischen Personen:

    Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine Übersetzung in die deutsche Sprache

    Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben:

    Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer

    Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:

    Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession

    Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.

    Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.

    Gewerbeabmeldung

    Ausgefüllte und unterschriebene Abmeldung ohne weitere Anlagen.

    Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde.

    Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht. Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.

    Eine Zusendung per Fax, Post oder E-Mail (mit eingescannten Anlagen, ausschließlich im PDF-Format) ist möglich und erspart Ihnen unnötige Wartezeit.

    Von Ihrer Gewerbemeldung werden folgende Stellen informiert:

    • Finanzamt
    • Industrie- und Handelskammer
    • Handwerkskammer
    • Eichamt
    • Landesverband der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
    • Bundesagentur für Arbeit
    • gegebenenfalls Amtsgericht (Handelsregister)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0d23164cbb2e012cc358b657a3d84d53

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbeangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
    • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
    • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
    • Zustimmungserklärung Gesellschafter
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

    • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
    • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
    • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

    Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

    Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .

    Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

    Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

    Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

    Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

    Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Weitere Informationen

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Was ist ein Gewerbe:

    Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

    Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Wesel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de