Gewerbe anmelden
Beschreibung
Hinweise für Heiligenhaus
Gewerbeanmeldung
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (z.B. AG, GmbH, KgaA). Wenn Sie den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beginnen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Dies ist darüber hinaus bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes, z. B. durch Kauf oder Pacht, Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform, oder der Verlegung eines Betriebes in eine andere Stadt (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung) notwendig. Die Behörde bescheinigt Ihnen schriftlich den Empfang der Gewerbeanzeige.
Gewerbeummeldung
Wenn Sie den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
- innerhalb Heiligenhaus verlegen, oder
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
- auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird (in Kraft ab 01.01.2023),
müssen Sie dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Die Behörde bescheinigt Ihnen schriftlich den Empfang der Gewerbeanzeige.
Gewerbeabmeldung
Sie möchten Ihren Betrieb auflösen, Ihren Betriebssitz, den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder möchten eine Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes vornehmen. Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde gleichzeitig abzumelden. Darüber hinaus ist eine Gewerbeabmeldung anzuzeigen, wenn der Betriebssitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde verlegt wird oder wenn sich die Rechtsform des Betriebes ändert. Bei einer Betriebsverlegung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde genügt eine Gewerbeummeldung. Die Behörde bescheinigt Ihnen schriftlich den Empfang der Gewerbeanzeige.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heiligenhaus
- Gültiges Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Reisepass),
- Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
- aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
- Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
- Ggf. aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregisterauszug der (Belegart 9; im Bürgerbüro des Wohnortes zu beantragen),
- Ggf. aktuelles Führungszeugnis der (Belegart O; im Bürgerbüro des Wohnortes zu beantragen)
- Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)
Bei angemieteten/gekauften/gepachteten und gewerblich genutzten Räumlichkeiten wird der Miet-, Kauf-, Pachtvertrag oder Grundbuchauszug benötigt.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heiligenhaus
Bitte beachten Sie, dass die Gewerbemeldung gleichzeitig (sofort) erfolgen muss. Wichtig ist auch, dass der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns, der Änderung oder der Aufgabe angegeben werden muss.
Im Rahmen Ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten muss ein ausgefüllter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb von vier Wochen nach Gewerbeanmeldung dem Finanzamt vorliegen. Der Fragebogen wird Ihnen nicht automatisch zugesandt, sondern muss über das ELSTER-Portal www.elster.de digital übermittelt werden.
Bei Gewerbeanmeldungen gemäß § 34 ff. Gewerbeordnung (GewO), wie z. B. Überwachungsgewerbe, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler etc., bedarf es weiterer Dokumente bzw. einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung. Die Gewerbeanmeldung allein genügt ausdrücklich nicht, um das Gewerbe ausüben zur dürfen. Bitte wenden Sie sich zuvor an die Gewerbemeldestelle, sodass bei der Gewerbeanmeldung alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Weiterführende Informationen zum Thema "Gewerbe" stellt das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Homepage (Gründungsformalitäten / Infocenter Gewerbeanmeldung NRW) zur Verfügung.
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Sollten Sie eine andere Person mit der Gewerbemeldung beauftragen, benötigt diese eine schriftliche Vollmacht. Außerdem sind sowohl Ihre als auch die Ausweisdokumente vom Bevollmächtigten vorzulegen.
Weitere Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
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