Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe anmelden

    Beschreibung

    Hinweise für Remscheid

    Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Gewerbeanzeige

    Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren

    • Beginn
    • Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen innerhalb der Gemeinde
    • Beendigung

    anzuzeigen.

    Wann ist anzuzeigen?

    Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

    Wer hat anzuzeigen?

    Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.

    Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

    Form der Anzeige

    Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3). Über das Portal  Wirtschafts-Service-Portal.NRW können sie die Anmeldung vornehmen. Sofern sie die Anzeige schriftlich oder persönlich durchführen möchten, stehen die amtlichen Formulare im Bereich Formularservice zur Verfügung.

    Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?

    Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betriebssitz im Stadtgebiet Remscheid) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde. Sofern eine Verlegung oder Abmeldung für einen im Stadtgebiet Remscheid ansässigen Gewerbebetrieb erfolgen soll, kann dies unter der u.g. Fax-Nummer mittels Formblatt vorgenommen werden.

    Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht mehr erforderlich.

    Erlaubnispflichten

    Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie z.B.

    • die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
    • die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes.
    • Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die
      Handwerkskammer Düsseldorf
      Georg-Schulhoff-Platz 1
      40221 Düsseldorf,
      Tel. (02 11) 87 95 0
      Internet:  https://www.hwk-duesseldorf.de
    • Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe benötigen eine Gaststättenerlaubnis. Für Spielhallen und eine bestimmte Art von Automaten ist ebenfalls eine besondere Erlaubnis notwendig.

    Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung

    Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anzubringen. Gewerbetreibende für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

    Bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen in das Handelsregister können nähere Informationen beim Amtsgericht Wuppertal, Eiland 4, 42103 Wuppertal, Tel. (02 02) 4 98-0 eingeholt werden.

    Startcenter NRW

    Auf der Internetseite des Startcenters NRW können sich Gründerinnen und Gründer einen kompletten Überblick darüber verschaffen, welche Erlaubnisse und Genehmigungen sie für ihr jeweiliges Gründungsvorhaben benötigen.

    Das Startcenter NRW bündelt alle Informationen, die sie haben müssen, bevor sie ihr Gewerbe anmelden.

    Weitere Informationen für Existenzgründer

    Nähere Informationen und Anregungen für den Start ins "Unternehmerdasein" gibt Ihnen die  Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid, Heinrich Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal, Telefon: (0202) 24 90 - 0. Spezielle Fragen über Finanzierungshilfen des Staates und Unternehmerkonzepte, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung usw. können dort gestellt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7ccfeff8af8035e8a6be41abfd617ab1

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, Bußgeld, Fahrerlaubnisangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Elberfelder Straße 32-36

    42853 Remscheid

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Remscheid

    Folgende Dokumente benötigen wir von Ihnen:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Handelsregisterauszug (bei gerichtlich eingetragenen Firmen, Genossenschaften und Vereinen)
    • nur bei Staatsangehörigen von Staaten außerhalb der EU:
      Aufenthaltserlaubnis mit den festgesetzten Auflagen
    • Erlaubnis, sofern in den Geschäftsräumen zusätzlich erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, z. B. für Makler und das Bewachungsgewerbe, Handwerkskarte (Berechtigungsnachweis zur Handwerksausübung)
    • Bei der Anmeldung unselbständiger Zweigstellen ausländischer juristischer Personen, die ihren Firmensitz im Ausland haben, sind darüber hinaus neben den Unterlagen für ihre gesetzlichen Vertreter, in die deutsche Sprache übersetzte Handelsregisterauszüge, Gesellschafterverträge und Generalvollmachten vorzulegen.
    • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung unter dem Namen eines Gründungsgesellschafters aufgenommen werden soll.

    Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

    Voraussetzungen

    Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

    • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
    • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
    • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
    • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

    Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

    Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .

    Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

    Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

    Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

    Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

    Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Fristen

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Remscheid

    Folgende Gebühren fallen für Sie an: 

    • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26,00 EUR
    • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33,00 EUR
      - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13,00 EUR

    Weitere Informationen

    Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

    Was ist ein Gewerbe:

    Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

    Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Remscheid

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de