Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zweck der betrieblichen Aus- und WeiterbildungOnline erledigen

    Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken verlängern

    Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde, rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung in Deutschland fortsetzen wollen. 

    Beschreibung

    Hinweise für Remscheid

    Informationen zur Beantragung entnehmen Sie bitte dem Online-Antrag unter Onlinedienstleistungen.

    Für die Nutzung der Onlineleistung ist ein Nutzerkonto erforderlich. Sie werden durch den Beantragungsprozess geführt.

    Weitergehende allgemeine Informationen unserer Ausländerbehörde finden Sie unter "Weiterführende Links".

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6af93e4f42c02aafee7246e8947a7b5a

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländeramt und Einbürgerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Elberfelder Straße 32-36

    42853 Remscheid

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    -    Gültiger Reisepass
    -    Aktueller Aufenthaltstitel
    -    Aktuelles biometrisches Foto
    -    Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
    -    Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist (u.a. Mietvertrag)
    -    Nachweis Ihrer Krankenversicherung
    -    Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wenn diese bereits abgelaufen ist)
    -    Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    -    Ggf. Nachweis, dass der Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist
     

    Formulare

    -    Onlineverfahren vereinzelt möglich 
    -    Schriftform erforderlich: ja 
    -    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
     

    Voraussetzungen

    -    Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
    -    Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. 
    -    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    -    Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    -    Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Abs. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 AufenthG

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, bevor Ihr aktueller Aufenthaltstitel abläuft.

     

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragsstellung anbietet.
      Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
    • Muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erneuert werden, holt die Ausländerbehörde diese i.d.R. in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
    • Ihre Aufenthaltserlaubnis wird anschließend entweder verlängert oder Sie erhalten einen Ablehnungsbescheid.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird Ihr aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erneuert. Für die Erneuerung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
    • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck.
    • Ändert sich der Zweck Ihres Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.

    Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Fristen

    - Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. - Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung. - Widerspruchsfristgegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dauert etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Verlängerung Aufenthaltserlaubnis: - für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96 - für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen. Hinweis: Die Gebühr für die Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00.

    Weitere Informationen

    -    Informationen der Bundesagentur für Arbeit über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab 
    -    Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland. 
    Telefon: 030 1815-1111
    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg 

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Remscheid

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de