Ausstellung einer Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland sowie in den ehemaligen deutschen Gebieten oder aus den Konsular- und Kolonialregistern
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
- Eheurkunden der letzten 80 Jahre
(im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig) - Lebenspartnerschaftsurkunden
(im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch) - Geburtsurkunden der letzten 110 Jahre
(im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig) - Sterbeurkunden der letzten 30 Jahre
(im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig)
Bitte beachten Sie, dass das Standesamt Löhne nur Urkunden und beglaubigte Registerauszüge für die in Löhne registrierten Personenstandsfälle ausstellen kann.
Dies bedeutet, dass Sie eine Geburtsurkunde aus dem Standesamt Löhne nur beantragen können, wenn die Geburt des Kindes in Löhne war oder eine Auslandsgeburt im Löhner Standesamt nachbeurkundet wurde.
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erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Pass
Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
- bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
Bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person
Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: Eltern, jeder Elternteil für sich, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
Stellung eines Antrags auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Zuständigkeit bei Beantragung im Inland: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; andernfalls das Standesamt I in Berlin
Zuständigkeit bei Beantragung im Ausland: die jeweilige deutsche Auslandsvertretung
Zuständigkeit für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern: Standesamt I in Berlin; gegen Rechnung; wenn keine Aufzeichnungen vorhanden, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber
Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder
Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
Stellung eines Antrags auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Zuständigkeit bei Beantragung im Inland: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; andernfalls das Standesamt I in Berlin
Zuständigkeit bei Beantragung im Ausland: die jeweilige deutsche Auslandsvertretung
Zuständigkeit für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern: Standesamt I in Berlin; gegen Rechnung; wenn keine Aufzeichnungen vorhanden, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber
Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder
Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr
Fristen
Kosten
Hinweise für Löhne
Gemäß Tarifstelle 22 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Löhne beträgt die Gebühr für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde 15,00 Euro und für jede weitere Urkunde (Zweitschrift) bei gleichzeitiger Bestellung 7,50 Euro.
Gebührenfrei sind Personenstandsurkunden mit dem Verwendungszweck Rentenversicherung und Krankenversicherung.
Über den Formular-Assistenten "Anforderung von Personenstandsurkunden" lassen sich auch "Auskünfte über die Geburtszeit" sowie "Registerausdrucke" anfordern.
Gemäß Tarifstelle 2.2.2.4.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 6,00 Euro für diese Auskünfte aus dem Personenstandsregister.
Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Gebührenerstattungen nicht möglich sind, wenn eine Leistung bereits erbracht wurde.
Hinweise (Besonderheiten)
Geburtsurkunden können nicht per E-Mail versandt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020
Stichwörter
Hinweise für Löhne