Teilnahme am Integrationskurs InformationserteilungOnline erledigen

    Teilnahme am Integrationskurs

    Hinweise für Viersen

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Mit dem Zuwanderungsgesetz werden seit dem 1. Januar 2005 erstmalig staatliche Integrationsangebote für Zugewanderte gesetzlich geregelt. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz umfassen diese Regelung seit dem 24.10.2015 unter bestimmten Voraussetzungen auch asylsuchende und ausreisepflichtige Personen.

    Den Kern bilden dabei die Integrationskurse, bestehend aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse, sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland. Ziel der Integrationskurse ist die Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten im Sinne gesellschaftlicher Teilhabe und Chancengleichheit.

    Auf der anderen Seite wird vom Ausländer aber auch die Bereitschaft zur Integration gefordert und dies auch gesetzlich festgelegt. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen hängt daher auch von der Bereitschaft der Integration durch das Erwerben von Deutschkenntnissen ab.  

    Ein Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer (insgesamt 600 Stunden, als Intensivkurs 400 Stunden), sowie einen Orientierungskurs (100 Stunden, als Intensivkurs 30 Stunden). Der Integrationskurs wird durch den Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer", der die Sprachkompetenz in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, abgeschlossen sowie durch den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs mit dem Abschlusstest "Leben in Deutschland". Das Niveau B1 bleibt Maßstab für den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

    Eine Übersicht der aktuellen Integrationskurse finden Sie unter Downloads.

    Berechtigt 

    Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben u.a. ausländische Staatsangehörige, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus humanitären Gründen oder einen Aufenthaltstitel nach speziellen Regelungen erhalten. Kein Anspruch besteht bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Zu den Berechtigten gehören seit dem 24.10.2015 auch Asylsuchende, deren Asylantrag Aussicht auf Erfolg haben wird. Die Berechtigung ist auf 3 Monate begrenzt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch ausreisepflichtige Personen berechtigt.

    Die berechtigten Personen erhalten von der Ausländerbehörde eine entsprechende Bescheinigung, die beim Sprachkursträger vorgelegt werden muss.

    Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben zwar keinen Teilnahmeanspruch, sie können aber im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das BAMF.

    Verpflichtet 

    zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind u.a. ausländische Staatsangehörige, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder zum Zeitpunkt der Erteilung bestimmter Aufenthaltserlaubnisse nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hiervon ausgenommen sind Personen, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

    Aber auch Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfegesetzbuch II beziehen und vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder im Fall besonderer Integrationsbedürftigkeit nach Feststellung der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert wurden sind entsprechend verpflichtet.

    Die verpflichteten Personen erhalten von der Ausländerbehörde einen entsprechenden Bescheid sowie eine Bescheinigung, die beim Sprachkursträger vorgelegt werden muss.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32/3 Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein, den folgende Behörden ausstellen können:

    • Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)

    • Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)

    • Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)

    • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)

    • Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler)

    Formulare

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    TEILNAHMEMÖGLICHKEITEN / KURSARTEN / KURSSUCHE

    Als Nicht-EU-Bürger (drittstaatsangehöriger Ausländer) haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs,

    • wenn Sie nach dem 01. Januar 2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten

      • als Arbeitnehmer (§§ 18, 21 AufenthG),

      • aus Gründen des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG);

      • als langfristig Aufenthaltsberechtigter (§ 38a AufenthG),

    • wenn Sie nach dem 01. Januar 2005 erstmals eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten

      • durch Anordnung des Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen(§ 23 Abs. 2 AufenthG) oder

      • durch Anordnung des Bundesministerium des Innern zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge, § 23 Abs. 4 AufenthG) oder

      • bei Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder

      • bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes (§ 25 Abs. 2 AufenthG) oder

      • als Opfer einer Straftat nach §§ 232,233 oder 233a StGB nach Beendigung des Strafverfahrens, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 25 Abs. 4a S. 3 AufenthG) oder

      • bei nachhaltiger Integration Geduldeter (§ 25b AufenthG).

    Weiterhin haben Spätaussiedler sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 9 Abs. 1 BVFG). Die entsprechende Bestätigung stellt das Bundesverwaltungsamt aus.

    Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, wenn

    • es sich bei Ihnen um ein Kind, einen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen handelt und Sie eine schulische Ausbildung aufnehmen oder Ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

    • bei Ihnen erkennbar geringer Integrationsbedarf gegeben ist oder

    • wenn Sie bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER).

    Im letzteren Fall haben Sie allerdings die Möglichkeit, am Orientierungskurs teilzunehmen.

    Unter Umständen kann Sie eine Behörde auch zur Teilnahme verpflichten. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht:

    • durch die Ausländerbehörde: Wenn Sie einen Anspruch auf Teilnahme haben und

      • sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A1 des GER) verständigen können (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder

      • zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 30 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1 des GER) verfügen (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b).

    Die Ausländerbehörde kann Sie außerdem bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes) zur Kursteilnahme verpflichten, wenn Sie sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A1 des GER) verständigen können.

    Darüber hinaus sind Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG).

    Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn Sie als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

    • durch den Träger der Grundsicherung:

      • Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG).

    • durch den Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG): Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und

      • als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylbLG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder

      • eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder

      • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.

    Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Sie, wenn

    • Sie sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

    • Sie die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen (z.B. öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger) oder

    • Ihre Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger).

    Im Rahmen verfügbarer Kursplätze können Sie durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden,

    • wenn Sie deutscher Staatsbürger sind, über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet zu integrieren (§ 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 4 IntV),

    • wenn Sie freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger oder dessen Familienangehöriger ohne ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1 des GER) sind und es Ihnen bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet zu integrieren (§ 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU i.V.m. § 44 Abs. 4 AufenthG und § 5 Abs. 4 Nr. 4 IntV),

    • wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind und Ihren Aufenthaltstitel vor dem 01. Januar 2005 erworben haben (§ 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG),

    • wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind, der einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatte, aber aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,

    • wenn Sie Nicht-EU-Bürger sind und

      • als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besitzen und bei Ihnen ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (gute Bleibeperspektive, die derzeit bei folgenden Herkunftsländern gegeben ist: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) und die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder

      • eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG besitzen oder

      • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 43, § 44 und § 44a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
    • Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung

    Verfahrensablauf

    Zur Teilnahme an einem Integrationskurs benötigen Sie einen gültigen Berechtigungsschein, den Ihnen  - je nach Ihrem Aufenthaltsstatus - folgende Behörden ausstellen können:

    • Ausländerbehörde (Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung)

    • Träger der Grundsicherung (Teilnahmeverpflichtung)

    • Träger der Leistungen nach AsylbLG (Teilnahmeverpflichtung)

    • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Zulassung, Zulassung zur Wiederholung)

    • Bundesverwaltungsamt (Bestätigung des Anspruchs für Spätaussiedler).

    Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS ).

    Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.

    Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.

    Informationen zu Kursanbietern und Kursangeboten erhalten Sie im Auskunftssystem des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge .

    Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, nutzen Sie bitte die im Modul „Ansprechpunkt“ genannten Kontaktdaten.

    Fristen

    Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS ).

    Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.

    Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Viersen

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag von 1,95 Euro pro Unterrichtsstunde zu leisten. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhaltes verpflichtet ist. Das BAMF befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen. Außerdem kann das BAMF auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese eine unzumutbare Härte darstellt. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des BAMF.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Viersen

    Der Fachdienst für Integration und Migration des SKM-Katholischer Verein für soziale Dienste Rheydt e.V. bietet eine Migrationserstberatung jeweils Montag in der Zeit von 13:30 Uhr - 15:30 Uhr in den Räumen

    SKM Viersen
    Hildegardisweg 3
    41747 Viersen

    an.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMI am 08.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Viersen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de