Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Hinweise für Rahden
Beschreibung
Hinweise für Rahden
Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die
- einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
- ein Asylgesuch geäußert haben und daher einen Ankunftsnachweis (BüMA) besitzen; der Anspruch besteht auch, wenn dieser noch nicht ausgestellt worden ist;
- eine Duldung besitzen; auch eine sog. "Grenzübertrittsbescheinigung" oder andere garnicht im Gesetz vorgesehende Papiere gelten rechtlich als Duldung;
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein; dies sind z. B. "illegalisierte" Menschen, die ohne Wissen der Ausländerbehörde in Deutschland leben;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG besitzen, wenn diese "wegen des Krieges im Heimatland" erteilt worden ist; hierzu gehören z. B. syrische Familienangehörige, die im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms nach Deutschland gekommen sind;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung ("Aussetzung der Abschiebung") noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mehr als 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf die regulären Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII.
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Ansprechpartner
Sachgebiet Ordnung und Soziales
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 05771 73-0
Fax: 05771 73-60
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 - 9.00 Uhr (freie Sprechzeit) sowie nach Terminvereinbarung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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