Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die
- einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
- ein Asylgesuch geäußert haben und daher einen Ankunftsnachweis (BüMA) besitzen; der Anspruch besteht auch, wenn dieser noch nicht ausgestellt worden ist;
- eine Duldung besitzen; auch eine "Grenzübertrittsbescheinigung" oder andere im Gesetz gar nicht vorgesehene Papiere gelten rechtlich als Duldung;
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein; dies sind zum Beispiel "illegalisierte" Menschen, die ohne Wissen der Ausländerbehörde in Deutschland leben;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG besitzen, wenn diese "wegen des Krieges im Heimatland" erteilt worden ist; hierzu gehören zum Beispiel syrische Familienangehörige, die im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms nach Deutschland gekommen sind;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung ("Aussetzung der Abschiebung") noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf die regulären Sozialleistungen nach SGB II oder XII.
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Leistungen nach dem AsylbLG werden auf Antrag gewährt.
Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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