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    Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Hinweise für Petershagen

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die

    • einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
    • ein Asylgesuch geäußert haben und daher einen Ankunftsnachweis (BüMA) besitzen; der Anspruch besteht auch, wenn dieser noch nicht ausgestellt worden ist;
    • eine Duldung besitzen; auch eine "Grenzübertrittsbescheinigung" oder andere im Gesetz gar nicht vorgesehene Papiere gelten rechtlich als Duldung;
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein; dies sind zum Beispiel "illegalisierte" Menschen, die ohne Wissen der Ausländerbehörde in Deutschland leben;
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG besitzen, wenn diese "wegen des Krieges im Heimatland" erteilt worden ist; hierzu gehören zum Beispiel syrische Familienangehörige, die im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms nach Deutschland gekommen sind;
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung ("Aussetzung der Abschiebung") noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf die regulären Sozialleistungen nach SGB II oder XII.

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Leistungen nach dem AsylbLG und Betreuung geflüchteter Menschen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßfreiheit 2-4

    32469 Petershagen

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Petershagen

    Leistungen nach dem AsylbLG werden auf Antrag gewährt.
    Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de