Leistungen nach AsylbewerberleistungsgesetzOnline erledigen

    Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Hinweise für Löhne

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Nach § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die

    • einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
    • ein Asylgesuch geäußert haben;
    • eine Duldung besitzen;
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein;
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen;
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung ("Aussetzung der Abschiebung") noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII.

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    50.21 Wirtschaftliche Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

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