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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Hinweise für Löhne
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Nach § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die
- einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
- ein Asylgesuch geäußert haben;
- eine Duldung besitzen;
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung ("Aussetzung der Abschiebung") noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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