Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
Hinweise für Löhne
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Nach § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die
- einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
- ein Asylgesuch geäußert haben;
- eine Duldung besitzen;
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung ("Aussetzung der Abschiebung") noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII.
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Ansprechpartner
50.21 Wirtschaftliche Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05732 100-9735
E-Mail: soziales@loehne.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Verfahrensablauf
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Für die Antragstellung bzw. ein erstes Beratungsgespräch wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich ist.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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