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    Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Hinweise für Sankt Augustin

    Beschreibung

    Hinweise für Sankt Augustin

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten ausländische Personen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen
    • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
    • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
    • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
    • Ehegatten, Personen in einer Lebenspartnerschaft oder minderjährige Kinder der vorgenannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
    • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

     

    Die vorgenannten ausländischen Personen sind für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die oben bezeichnete Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

    Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

    Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.

    Da es sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung handelt, erfolgt eine Bewilligung quasi monatlich, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_e21cc054663cb5d6843105076e47f848

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    Version

    Technisch geändert am 08.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Sankt Augustin

    • Nachweis über den ausländerrechtlichen Status
    • Meldenachweis(e) der Person(en), für die Leistungen beantragt werden sollen
    • Zuweisungsentscheidung
    • Nachweise über die zur Zeit erzielten Einkünfte
    • Nachweis über die Beantragung von vorrangigen Leistungen z. B. nach dem Bundeskindergeldgesetz
    • Nachweise über alle vorhandenen Vermögenswerte, von denen eine vorrangige Verwertung gefordert werden kann z. B. Sparvermögen, KFZ, sofern diese nicht für den Erwerb oder Pflegebedürftige unbedingt benötigt werden
    • Nachweis über die zu entrichtenden Unterkunftskosten bei Mietwohnungen
    • Benutzungsgebühren im Übergangswohnheim
    • Angaben zu den nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch privatrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Personen (grundsätzlich sind dies die Kinder und die Eltern)
    • Angaben über den erzielten Schul- und Berufsabschluss
    • Sonstige Nachweise / Angaben, die sich aus der Besonderheit des Einzelfalles ableiten

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de