Hilfe zur Erziehung Gewährung

    Hilfe zur Erziehung beantragen

    Die Eltern kümmern sich in der Regel um die Erziehung und Sorge für ein Kind. Vielleicht können aber auch Hilfen des Staates bei der Erziehung sinnvoll sein.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Erziehungsberatung ist für jedermann frei zugänglich. Hilfen zur Erziehung sind dagegen Hilfen, die eng mit dem Jugendamt abgestimmt und nur auf Antrag erhältlich sind. Bei Hilfen zur Erziehung muss außerdem ein erzieherischer Bedarf in der Familie vorliegen, der in einer sozialpädagogischen Diagnosephase festgestellt wird.

    Wenn Eltern die Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen nicht mehr ohne Hilfe von außen bewältigen können, informiert der RSD über die verschiedenen und differenzierten Angebote innerhalb oder außerhalb der eigenen Familie. Der RSD fördert hierbei die Entwicklung junger Menschen durch Planung, Vermittlung und Gewährung individueller und passgenauer Hilfen zur Erziehung, zum Beispiel durch Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe, durch die Unterstützung von Pflegefamilien oder Heimerziehung.

    Damit Hilfe gewährt wird, muss kein schuldhaftes Versagen der Eltern vorliegen. Häufig sind es die Lebensbedingungen der Familie oder auch belastende Lebensereignisse, die den Bedarf begründen.

    Kontakt

    Eltern und andere Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie die gewöhnliche und gesunde Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen so stark beeinträchtigt wäre, dass körperliche oder seelische Schädigungen des Kindes oder Jugendlichen befürchtet werden müssen. Bei Fragen oder Anliegen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die jeweilige Ansprechperson wenden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3ef75e76886db680339f1adab3657789

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialer Dienst - Fachdienst I

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialer Dienst - Fachdienst II

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Soziale Dienste

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialer Dienst - Fachdienst III

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Erziehung kommen in Frage, wenn klar ist, dass sie den betroffenen Kindern hilft und ohne sie eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.

    Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der Leistung ist Ihre Bereitschaft, Hilfe anzunehmen und an Veränderungen mitzuarbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    §§ 27-35 SGB VIII

    Verfahrensablauf

    • Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an die zuständige Stelle. Es entscheidet, ob Hilfen zur Erziehung sinnvoll sind und welche Hilfen in Frage kommen.
    • Die zuständige Stelle hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.
    • Wenn die Hilfe zur Erziehung bewilligt ist, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin wird festlegt, wie die Hilfen zur Erziehung in Ihrem Fall gestaltet werden soll. Wichtig ist, dass alle Familienmitglieder davon profitieren.

    Fristen

    Hinweise für Soest

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    Hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

    Hinweise für Soest

    • Die Eltern beteiligen sich an den Kosten, wenn die Hilfe in stationärer oder teilstationärer Form erbracht wird. Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach der Einkommenssituation des Elternteils und der Kindergeldberechtigung für das Kind. Eltern werden, auch wenn sie zusammenleben, getrennt voneinander berechnet.
    • Zahlungsarten: Überweisung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung. Neben den Eltern und Kindern können auch andere diese Hilfen in Anspruch nehmen, zum Beispiel ein Vormund oder Pflegepersonen des Kindes.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen am 10.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de