Versammlung Bestätigung

    Eine Versammlung anmelden

    Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anmelden.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel in Form einer Kundgabe, Mahnwache oder eines Aufzuges veranstalten will, hat dies gemäß § 10 Abs. 1 Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW) der zuständigen Behörde (Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis) spätestens 48 Stunden vor Beginn der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen, Wochenendtage (Samstag/ Sonntag) werden nicht mitgerechnet.

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    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Waffenwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Sportparkstraße 14

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Polizeiverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Sportparkstraße 14

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 81-2121

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Angaben in der Versammlungsanzeige:

    Die Angaben in der Versammlungsanzeige bestimmen sich gemäß § 10 Abs. 2 VersG NRW. Zwingend anzugeben sind demnach:

    • erwartete Teilnehmerzahl
    • Ort und Zeit (bei Aufzügen der Streckenverlauf)
    • Thema der Versammlung
    • Name, telefonische Erreichbarkeit, geeignete Anschrift der anzeigenden Person und der die Versammlung leitenden Person
    • Angabe der Zahl von Ordner*innen

    Des Weiteren sollte die Anzeige folgende Angaben enthalten:

    • Hilfsmittel (Bezeichnung und Anzahl, z.B. 10 Fahnen und 5 Transparente etc.)
    • E-Mail Adresse der anzeigenden Person

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja

    Voraussetzungen

    • Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angemeldet hat sowie eine Versammlungsleitung.
    • Die anmeldende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
    • Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
    • Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
    • Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Verfahrensablauf

    • Sie übermitteln ihre Anmeldung der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
    • Die Anmeldung ist an keine Form gebunden.
    • Unabhängig davon ob Sie die Anmeldung online, schriftlich oder mündlich erstellen müssen folgende Informationen enthalten sein:
      • Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
      • Name und Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
      • Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema
      • Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
      • Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.

    Wenn Sie die Anmeldung online einreichen möchten:

    • Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
    • Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
    • Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse

    Wenn Sie die Anmeldung postalisch einreichen möchten:

    • Sie verschriftlichen z. B. mit einer Mustervorlage ihre Anmeldung und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
    • Sie senden die Anmeldung dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.

    Anschließend:

    • Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anmeldung und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
    • In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
    • Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
    • Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
    • Die Anmeldung wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
    • Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
    • Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sein.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    In der Regel wird umgehend eine schriftliche Anmeldebestätigung versandt, die u. U. mit Auflagen versehen sein kann und erforderlichenfalls die Genehmigung für den Einsatz einer bestimmten Anzahl von Ordnern enthält.

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 24 Stunden

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die zuständige Behörde kann nach Kooperationsgesprächen mit anderen beteiligten Behörden eine Beschränkung oder Verfügung der Versammlung erlassen oder ein Versammlungsverbot aussprechen, wenn durch die Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind, die diese Maßnahmen rechtfertigen.
    • Darüber ist ein Bescheid zu erstellen, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    FAQs: 
    Handelt es sich um eine öffentliche Versammlung?

    Eine Versammlung im Sinne des VersG NRW ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. § 2 Abs. 3 VersG NRW).

    Öffentlich ist eine Versammlung dann, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder die Versammlung auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit in ihrem räumlichen  Umfeld gerichtet ist (vgl. § 2 Abs. 4 VersG NRW).

    Veranstaltungen ohne demonstrative kollektive Kundgabe wie z.B. Karnevals- oder Martinsumzüge, Volksmärsche, Wandergruppen, religiöse Prozessionen  usw. sind keine Versammlungen im Sinne des VersG NRW.

    Wann kann eine Versammlung beschränkt oder verboten werden?

    Eine Versammlung kann beschränkt oder verboten werden, um eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 VersG NRW).

    Kann eine Versammlung ohne eine vorherige Anzeige stattfinden?

    Sollte sich eine Versammlung aufgrund eines aktuellen Anlasses augenblicklich bilden (also ohne vorherige Planung und Einladung hierzu) um auf ein aktuelles Thema unmittelbar reagieren zu können (z.B. Bildung einer spontanen Gegenversammlung zu einer angezeigten Versammlung), so handelt es sich hierbei um eine Spontanversammlung, welche ausnahmsweise keiner vorherigen Anzeige bedarf.

    Bei vorherigen Absprachen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu versammeln, handelt es sich nicht um Spontanversammlungen. Diese Versammlungen sind gem. § 10 VersG NRW anzeigepflichtig. Das Unterlassen einer Anzeige stellt in diesem Falle gem. § 27 VersG NRW eine Straftat dar.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS) am 12.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de