Sperrzeit Aufhebung
Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Hinweise für Witten
Beschreibung
Hinweise für Witten
Nach § 3 Abs.2 der seit dem 28.12.2009 geltenden Gewerberechtsverordnung vom 17.11.2009 sind die örtlichen Ordnungsbehörden ermächtigt, nach § 18 Abs.1 Satz 1 des Gaststättengesetzes eine allgemeine Sperrzeit für Schank-und Speisewirtschaften festzulegen. Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr. Die Stadt Witten hat diesbezüglich keine Regelung getroffen. Mit dem Betrieb dürfen aber keine Störungen für Dritte, insbesondere nicht während der Nachtruhezeit verbunden sein (siehe Immissionsschutz). Spielhallen und andere Vergnügungsstätten müssen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen sein. Für Kirmesveranstaltungen gilt eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
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Ansprechpartner
32 Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten
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E-Mail: gewerbeabteilung@stadt-witten.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Gaststättengesetz-GastG- vom 20.November 1992 (BGBL.I S. 3418) Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV-) vom 17.11.2009 (GV. NRW. S. 626) Gesetzestext Gaststättengesetz NW, Gewerberechtsverordnung
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Altona - am 18.05.2022