Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Hinweise für Lage
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Aufhebung der Sperrzeit beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Lage
In Nordrhein-Westfalen gilt zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr die Nachtruhe. Dies ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt.
Es gibt jedoch allgemeine Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigungen während der Zeit der Nachtruhe, dies ist im Ortsrecht der Stadt Lage geregelt.
Allgemeine Ausnahmen:
- die Nacht vom 31. Dezember bis zum 01. Januar bis 04:00 Uhr
- anlässlich des Schützenfestens in Lage die Nächte zwischen Freitag und Dienstag bis 03:00 Uhr
- Volksfeste und Jahrmärkte (außerhalb fester Räume) bis 03:00 Uhr
- Zeltfeste der Vereine bis 03:00 Uhr
Die Ausnahmen bei den Schützenfeste, Volksfeste, Jahrmärkte sowie Zeltfeste sind auf den jeweiligen Festplatz beschränkt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lage
Formlose, schriftliche Begründung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.
Formulare
Hinweise für Lage
Voraussetzungen
Hinweise für Lage
Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lage
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Verfahrensablauf
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- Reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit ein.
- Legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Aufhebung der Sperrzeit sehen.
- Der Antrag wird in der Regel nach einer Woche entschieden.
Fristen
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Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel eine Woche.
Kosten
45,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lage
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Altona - am 18.05.2022
Stichwörter
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