Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen
Beschreibung
Hinweise für Lemgo
Welche Schüler und Schülerinnen sind anspruchsberechtigt?
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.
Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW).
Schülerfahrkosten entstehen, wenn der Schulweg (=kürzester Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegenem Eingang des Schulgrundstücks) bei der einfachen Entfernung für Schüler und Schülerinnen der
- Primarstufe mehr als 2 km
- Sekundarstufe I mehr als 3,5 km
- Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Neuregelung ab dem Schuljahr 2024/25 für Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen
Ab dem neuen Schuljahr 2024/2025 werden auf Antrag für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen der Alten Hansestadt Lemgo folgende Schülertickets zur Verfügung gestellt (Beschluss des Rates der Alten Hansestadt Lemgo vom 06.05.2024).
Für die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler bietet die Stadt Lemgo das Deutschlandticket an. Damit sind Fahrten im Freizeitbereich in ganz Deutschland möglich. Dabei ist ein Eigenanteil in Höhe von 7,00 Euro pro Monat im Voraus an die Stadt Lemgo zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Schüler und Schülerinnen, die in der Sek I mehr als 3,5 km und in der Sek II mehr als 5 km Fußweg zur nächstgelegenen Schule haben.
Für die nicht-anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler bietet die Stadt die
LemgoCard für Schüler/innen an. Mit einem Eigenanteil in Höhe von 7,00 Euro pro Monat sind die Stadtbusse in Lemgo auch im Freizeitbereich nutzbar.
Optional für einen Eigenanteil in Höhe von 12,00 Euro pro Monat ist es möglich ein DeutschlandTicket zu erwerben. Damit sind Fahrten im Freizeitbereich in ganz Deutschland möglich. Nicht-anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Schüler und Schülerinnen, die in der Sek I weniger als 3,5 km und in der Sek II weniger als 5 km Fußweg zur nächstgelegenen Schule haben.
Die Beantragung über den Bezug eines Schülertickets muss bis zum 17.05.2024 erfolgen. Bei einer verspäteten Beantragung kann die Zurverfügungstellung des Schülertickets zum Schuljahr 2024/2025 nicht gewährleistet werden!
Nach der Beantragung erhalten Sie eine Mitteilung über die Zahlung des Eigenanteiles für das Schülerticket. Der Eigenanteil ist im Voraus halbjährlich an die Stadt Lemgo zu überweisen. Es gelten die Regelungen des § 97 SchulG NRW i.V.m. mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NW (Schülerfahrkostenverordnung).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der besuchten Schule
- Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Analoger Antrag über die Schulsekretariate.
Voraussetzungen
Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.
Generell:
- Beantragung
- Materielle Prüfung
- Entscheidung.
Fristen
Kosten
Hinweise für Lemgo
Ab Schuljahr 2024/25 fällt ein Eigenanteil für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen an. Nähere Informationen finden Sie im Antrag "Schülerticket - Weiterführende Schulen".
Hinweise (Besonderheiten)
- individuelle Anwendung
- spezielle Verfahrensprüfung
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Lemgo