Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen

    Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

    Beschreibung

    Hinweise für Lüdinghausen

    Die Stadt Lüdinghausen übernimmt unabhängig vom Wohnsitz des Kindes für die Schülerinnen und Schüler  ihrer Schulen die notwendigen Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ihr obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.

    Dies betrifft die drei städtischen Grundschulen,  Haupt-, Real- und Sekundarschule sowie das St. Antonius-Gymnasium. Für alle anderen Schulen in Lüdinghausen (Gymnasium Canisianum, Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg) sind die jeweiligen Schulträger zuständig.

    Anspruchsvoraussetzungen

    Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin  der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 Kilometer, für Schüler bzw. Schülerinne der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) mehr als 3,5 Kilometer und für Schüler bzw. Schülerinne der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11-13) mehr als 5 Kilometer beträgt.

    Bei Schülern und Schülerinnen, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.

    Sollte aus anderen Gründen eine Beförderung zwingend erforderlich sein (z.B. bei Körperbehinderung) setzen Sie sich bitte mit dem Schulverwaltungsamt der Stadt Lüdinghausen in Verbindung.

    Antragsverfahren

    Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Gewöhnlich erfolgt die Beantragung direkt bei der Anmeldung in der Schule. Ansonsten nehmen die Schulsekretariate bis 3 Monate nach Schuljahresende Anträge entgegen. Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung. Dies ist in der Regel die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung kommt nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht. Auf Anfrage gibt Ihnen auch hierzu das Schulverwaltungsamt der Stadt Lüdinghausen. gerne weitere Auskünfte.

    Schulwegjahreskarten

    Schulwegjahreskarten (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt. Die Kosten, die durch den Verlust der Kundenkarte oder der Wertmarken entstehen, können nicht vom Schulträger ersetzt werden. Die Schulwegjahreskarte ist nicht übertragbar. Verlässt ein Schüler vor Ende des Schuljahres die Schule, so ist die Kundenkarte mit den restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich dem Schulträger zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat der Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) den Schaden zu ersetzen.

    Wegstreckenentschädigung

    Wenn eine Erstattung der Kosten durch die Wegstreckenentschädigung erfolgt, weil z.B. die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerspezialverkehren nicht möglich ist, kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Schuljahresende (also jeweils bis spätestens zum 31. Oktober) ein Antrag auf Wegstreckenentschädigung gestellt werden. Der erstmalige Antrag ist vor Beginn des Schuljahres einzureichen.

    Auswärtige Schüler

    Notwendige Fahrkosten, die beim Besuch auswärtiger Schülerinnen und Schüler  einer weiterführenden Schule in städtischer Trägerschaft in Lüdinghausen entstehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen übernommen: Sofern es sich um die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung handelt, wird in der Regel eine Schulwegjahreskarte ausgehändigt. Falls es sich bei der Lüdinghauser Schule nicht um die nächstgelegene Schule handelt, werden ggf. anteilige Fahrkosten erstattet und zwar bis zur Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden. In diesem Fall erwirbt der Antragsteller selbst die erforderlichen Fahrausweise. Ein Antrag auf Erstattung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Schuljahresende (also bis zum 31. Oktober) einzureichen.

     

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    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 4: Bildung, Sport und Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Borg 2

    59348 Lüdinghausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02591 926-400

    Fax: 02591 926-409

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bildung und Sport

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    Hausanschrift

    Borg 2

    59348 Lüdinghausen

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    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der besuchten Schule
    • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Analoger Antrag über die Schulsekretariate.

    Voraussetzungen

    Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Kosten

    Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • individuelle Anwendung
    • spezielle Verfahrensprüfung

    Weitere Informationen

    - Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu - Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Lüdinghausen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de