Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Allgemeine Informationen:
Notwendige Schülerfahrtkosten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben übernommen und gewährt durch
- die Bereitstellung von Schülerfahrmarken für den ÖPNV (Regelfall)
oder - die Erstattung der Kosten für sonstige Beförderungsmittel (Ausnahmefall)
Mindestentfernungen für den kürzesten begehbaren Fußweg von der Wohnung zur Schule:
- Grundschulen: 2,0 km
- Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10): 3,5 km
- Sekundarstufe II (Klassen 11 - 13): 5,0 km
Zuständig ist der Schulträger der besuchten Schule.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der besuchten Schule
- Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Analoger Antrag über die Schulsekretariate.
Voraussetzungen
Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.
Generell:
- Beantragung
- Materielle Prüfung
- Entscheidung.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- individuelle Anwendung
- spezielle Verfahrensprüfung
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021