Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Hinweise für Ascheberg

    Beschreibung

    Hinweise für Ascheberg

    Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen jeweils am 31.12. (Silvester) und am 01.01. (Neujahr) von nicht fachkundigen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Außerhalb dieses Zeitraums dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) von nicht fachkundigen Personen nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes der Gemeinde Ascheberg abgebrannt werden. Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 (Großfeuerwerke) sowie P1, P2, T1 oder T2 dürfen nur von fachkundigen Personen abgebrannt werden, die Inhaber einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 des Sprengstoffgesetzes bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sind.

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen und Seniorenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.

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    Technisch geändert am 27.11.2023

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    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde Ascheberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Dieningstr. 7

    59387 Ascheberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02593/609-3010

    Fax: 02593/98783

    E-Mail: kehrenberg@ascheberg.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Dieningstraße 7

    59387 Ascheberg

    Version

    Technisch geändert am 12.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Ordnungsverwaltung

    Adresse

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    Dieningstraße 7

    59387 Ascheberg

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ascheberg

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

    Hinweise für Ascheberg

    Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ascheberg

    • Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18 Jahre) gestattet.
    • Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.
    • Je nach Kalendermonat darf ein Feuerwerk bis max. 22 Uhr - in bestimmten Fällen auch bis 23 Uhr abgebrannt werden. Näheres hierzu regelt der § 11 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
    • Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke durch das Amt für Straßen und Verkehr nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
    • Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de