Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Hinweise für Ascheberg
Beschreibung
Hinweise für Ascheberg
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen jeweils am 31.12. (Silvester) und am 01.01. (Neujahr) von nicht fachkundigen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Außerhalb dieses Zeitraums dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) von nicht fachkundigen Personen nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes der Gemeinde Ascheberg abgebrannt werden. Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 (Großfeuerwerke) sowie P1, P2, T1 oder T2 dürfen nur von fachkundigen Personen abgebrannt werden, die Inhaber einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 des Sprengstoffgesetzes bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sind.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen und Seniorenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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- Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18 Jahre) gestattet.
- Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.
- Je nach Kalendermonat darf ein Feuerwerk bis max. 22 Uhr - in bestimmten Fällen auch bis 23 Uhr abgebrannt werden. Näheres hierzu regelt der § 11 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke durch das Amt für Straßen und Verkehr nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
- Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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