Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Hinweise für Wassenberg

    Beschreibung

    Hinweise für Wassenberg

    Das Sprengstoffgesetz wurde nicht grundlos initiiert, sondern entstand in erster Linie als Schutzmaßnahme vor explosionsgefährlichen und in Deutschland nicht zugelassenen Stoffen. Denn jedes Jahr verunfallen tausende Menschen allein in der Silvesternacht aufgrund von defekten oder falsch verwendeten Feuerwerkskörpern. Dazu zählen vor allem massive Hörbeeinträchtigungen, Splitterverletzungen oder Verbrennungen. Zum Schutz der Menschen legt die Sprengstoffverordnung diesbezüglich Gesetze fest und unterteilt die Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen in verschiedenen Kategorien:

    • Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen
    • Kategorie 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien
    • Kategorie 3: Mittelfeuerwerk: z. B. Raketen mit begrenzter Steighöhe
    • Kategorie 4: Großfeuerwerk: z. B. Kugelbomben und spezielle Raketen für große Höhenfeuerwerke

    Mit Ausnahme des Kleinstfeuerwerks findet der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ausschließlich an den drei Tagen vor Silvester statt. Zum Verkauf stehen nur Feuerwerke der Kategorie 2. Vom Gebrauch höherer Feuerwerksklassen, zum Beispiel durch den Bezug aus Polen, wird aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten.

    Feuerwerke der Kategorie 3 und 4 dürfen nur durch Personen mit einer behördlichen Erlaubnis bzw. einen anerkannten ausgebildeten Pyrotechniker/-in und mit entsprechender Genehmigung des zuständigen Fachbereichs Ordnung und Soziales abgebrannt werden.

    Nach § 11 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss in dem im LImSchG genannten Uhrzeiten beendet sein.

    Das Abrennen eines Feuerwerkes entgegen § 11 Abs. 1 LImSchG NRW ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

    Verstöße gegen das LImschG NRW (Abrennen illegales Feuerwerk) können Sie beim Fachbereich Ordnung und Soziales zur Anzeige bringen.

    nicht angegeben

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    Technisch geändert am 15.09.2024

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    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

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    Ordnungsamt

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    Roermonder Straße 25-27

    41849 Wassenberg

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    Technisch geändert am 14.09.2024

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    Telefon Festnetz: 02432/4900346

    Fax: 02432/4900119

    E-Mail: woodward@wassenberg.de

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    Technisch geändert am 27.11.2023

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Fachbereich Ordnung und Soziales beantragt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:

    • Wer brennt das Feuerwerk ab (Personalien des Verantwortlichen)
    • Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden (genaue Ortsbezeichnung mit Lageskizze)
    • Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden (Datum und Uhrzeit)
    • Welchen besonderen Anlass hat das Feuerwerk (z.B. Polterabend/Hochzeit, "runder" Geburtstag, Jubiläum. Bitte Nachweise beifügen)
    • Anzahl und Klassifizierung der Feuerwerkskörper
    • Geplante Dauer des Feuerwerks

    Bearbeitungsdauer

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

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    Deutsch

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