Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Hinweise für Mönchengladbach
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Nach der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. eines jeden Jahres abgebrannt werden. Außerhalb dieser Zeit. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Die Kategorie 2 umfasst das klassische Silvesterfeuerwerk, welches auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden darf. Bitte beachten Sie hierzu die Angabe der Kategorie auf der Verpackung der Feuerwerkskörper.
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur schriftlich per Email oder Brief beantragen. Der Antrag ist formlos möglich, muss jedoch folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Telefonnummer der den Antrag stellenden Person
- Ort des Feuerwerks (möglichst genaue Angabe)
- Datum des Feuerwerks
- Uhrzeit des Feuerwerks
- Anlass des Feuerwerks
Mit der Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen der Feuerwerkskörper erhalten Sie auch eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb der Feuerwerkskörper im Handel.
Feuerwerke anderer Kategorien (Höhenfeuerwerk, Bühnenfeuerwerk, pyrotechnische Effekte, etc.) dürfen grundsätzlich nur durch Inhaber eines Befähigungsscheines abgebrannt werden. Die beabsichtigten Feuerwerke sind mit den gleichen Angaben wie im oben genannten Verfahren beschrieben dem Ordnungsamt spätestens 14 Tage vor dem Abbrenndatum schriftlich anzuzeigen.
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Feuerwerk der Kategorie 2: 40,00 Euro
- Feuerwerk anderer Kategorien: Nach Aufwand
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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